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7 A 2.25 ECLI:DE:BVerwG:2025:100725U7A2.25.0 KI-generiert

Water-law permit for exploratory boreholes: Adjudication merged into unified decision eliminating need for legal protection

Geschäftsnummer 7 A 2.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the claim, ruling that the municipality plaintiff lacked a need for legal protection because the challenged administrative act had merged with a separate decision under review in a concurrent case, thereby leaving the water-law permit issued to the intervened party in force. The dispute concerned the legality of a fourth amendment to a limited water-law permit authorizing exploratory boreholes for the investigation of a rail infrastructure project, specifically challenging the extension of the permit's validity period through a December 2024 notice. The court determined its original jurisdiction under § 50(1) No. 6 VwGO and found the action inadmissible under § 154(1) VwGO, concluding that a unified review in the parallel proceedings rendered this separate action unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 101 Abs. 2 VwGO, § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 154 Abs. 1 VwGO; Water-law permit for exploratory boreholes: Adjudication merged into unified decision eliminating need for legal protection: Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Schlagwörter

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Gewässerschutz Gesetzlicher Schutz sachliche Unzuständigkeit Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Administrativuntersuchung Ausdehnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

[TATBESTAND]

Die Klägerin ist eine kreisangehörige Gemeinde. Sie wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederbringung von Erkundungsbohrungen, wovon einige in ihrem Gemeindegebiet liegen.

Der Beigeladenen wurde die Erlaubnis zunächst mit Bescheid vom 15. September 2021 erteilt. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München. Während des Klageverfahrens ergingen zwei Änderungsbescheide vom 20. Dezember 2021 und vom 12. Dezember 2022, um die die Klage jeweils erweitert wurde. Mit Urteil vom 15. November 2023 wurde die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 19. Juni 2024 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Mit dem dritten Änderungsbescheid vom 20. November 2023 verlängerte der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2024. Das auch hiergegen angerufene Verwaltungsgericht München erklärte sich mit Beschluss vom 5. August 2024 für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht (- BVerwG 7 A 14.24 -). Mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 hat der Beklagte die Erlaubnis abermals, nunmehr bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den in Richtung der X. AG, P.-Straße ..., ... R. erlassenen Bescheid des Landratsamts R. - Abt. Wasserrecht, Wasserwirtschaft - vom 12. Dezember 2024, Az. ... "Vollzug der Wassergesetze; Niederbringung von 22 Erkundungsbohrungen sowie deren Teilausbau zu 18 Grundwassermessstellen als auch zu 4 vollständig ausgebauten Piezometermessstellen entlang des erweiterten Planungsraums des Brenner-Nordzulaufs in den Gemeinden A., B. und C., hier: 4. Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 15. September 2021 in Verbindung mit den Änderungsbescheiden vom 20. Dezember 2021, 12. Dezember 2022 und vom 20. November 2023 durch Antrag auf Änderung sowie Verlängerung der Erlaubnisdauer auf dem Gemeindegebiet A.", der Klägerin zugestellt am 17. Dezember 2024, aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Sie halten die Klage bereits für unzulässig.

Die Vertreterin des Bundesinteresses beteiligt sich nicht an dem Verfahren.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der Senat ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zur Entscheidung des Verfahrens in erster Instanz zuständig. Die dort verwendete Formulierung "über sämtliche Streitigkeiten, die [...] Vorhaben betreffen" ist weit zu verstehen und umfasst auch die wasserrechtliche Erlaubnis zur Durchführung von Erkundungsbohrungen, die wie hier der Vorbereitung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses dienen.

Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin genießt kein Rechtsschutzbedürfnis. Wie in dem Urteil gleichen Rubrums vom heutigen Tage (- BVerwG 7 A 14.24 -) ausgeführt, ist der hier angefochtene Bescheid dem dort angefochtenen angewachsenen und zu einer einheitlichen Entscheidung verschmolzen. Rechtsschutz gegen beide Bescheide wird daher im dortigen Verfahren gewährt, sodass es des hiesigen nicht bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.