Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 B 14.25 ECLI:DE:BVerwG:2025:180625B2B14.25.0 KI-generiert

Crediting of rest breaks to working time on days of illness or leave: binding force of framework shift plans in defining required working hours

Geschäftsnummer 2 B 14.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, rejecting his attempt to challenge the appellate court's denial of his claim for crediting rest periods to his working time account on days of absence. The case involved a federal police officer who sought to have rest breaks counted towards his working hours on days he did not perform duty due to illness, vacation, or special leave, challenging the rejection of his application for 15 hours of credit. The appellate court had previously ruled that the framework shift plan did not definitively establish the required monthly working time, noting that the officer fell short of the statutory hourly target due to the specific monthly shift assignment rather than the non-crediting of rest breaks. The BVerwG held that the legal question raised regarding the binding nature of framework shift plans in defining specific required working hours was not suitable for revision because it was a factual determination by the lower court rather than a reviewable question of law, and the plaintiff had failed to raise a procedural objection sufficient to challenge the lower court's factual findings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 2 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Crediting of rest breaks to working time on days of illness or leave: binding force of framework shift plans in defining required working hours: Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

Schlagwörter

KI-generiert
Ruhezeit unerlaubtes Wegbleiben Kurzarbeit Legalzession Verfahrenspflicht Blockzeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit an Abwesenheitstagen

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 370 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit an Tagen, an denen der Kläger infolge von Krankheit oder Erholungs- und Sonderurlaub keinen Dienst geleistet hat.

1. Der Kläger steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum als Kontroll- und Streifenbeamter einer Dienstgruppe bei der Bundespolizeiinspektion A. im Dienst zu wechselnden Zeiten eingesetzt. Im Januar, März und April 2020 wurden die einzuhaltenden Ruhepausen von 30 oder 45 Minuten nur an solchen Tagen auf die Arbeitszeit angerechnet, an denen der Kläger Schichtdienst leistete. An Tagen, an denen er wegen Erkrankung, Erholungs- oder Sonderurlaubs vom Dienst freigestellt war, unterblieb die Anrechnung.

Die Anträge des Klägers, ihm für die Monate Januar, März und April 2020 Pausenzeiten von insgesamt 15 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom Mai 2020 ab. Der nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom Dezember 2020 statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom Oktober 2021 die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Klage insgesamt ab.

Auf die Revision des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 22. Juni 2023 - 2 C 21.21 - (juris) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom November 2024 hat das Oberverwaltungsgericht die Klage erneut unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus dem aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitenden Grundsatz, dass nicht geleisteter Dienst nicht ersatzweise nachzuholen sei. Im Krankheits- und Urlaubsfall sei der Beamte von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt. Die in diesen Zeiträumen anfallende "Soll-Zeit" sei bei der Arbeitszeiterfassung als "Ist-Zeit" zu berücksichtigen. Dies entspreche dem Vorgehen der Beklagten. Der von der Beklagten aufgestellte Rahmendienstplan, der eine Unterdeckung insoweit aufweise, als ein Beamter ohne die Anrechnung von Ruhepausen weder das gesetzlich geschuldete Monatssoll noch seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreiche, sei lediglich Grundlage für die monatliche Planung und treffe als solcher keine verbindliche Aussage über die konkret geplante (monatliche) Soll-Arbeitszeit. Erst durch die monatliche Schichtplanung werde die formale Dienstleistungspflicht des Beamten verbindlich konkretisiert. Die Ruhepausen würden dabei von der Beklagten nicht in das Arbeitszeitsoll eingerechnet. Soweit der Kläger an Tagen im streitgegenständlichen Zeitraum, an denen er von der Dienstleistungspflicht freigestellt gewesen sei, das auf den Monat bezogene Arbeitszeitsoll unterschritten habe, sei dies nicht durch die Nichtanrechnung von Ruhepausen bewirkt worden. Der Umstand sei vielmehr auf die monatliche Schichtplanung zurückzuführen, mit der der Kläger zu weniger Dienstzeit eingeteilt worden sei, als erforderlich gewesen wäre, um das auf den Monat bezogene gesetzliche Stundensoll zu erreichen.

2. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3 und vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 - juris Rn. 10).

Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

ob ein Rahmendienstplan, auf dessen Grundlage eine monatliche Schichtplanung erfolgt, im Hinblick auf die Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Soll-Arbeitszeit) eine verbindliche Aussage über die für einen Beamten konkret geplante Soll-Arbeitszeit trifft?,

führt nicht zur Zulassung der Revision.

a) Die aufgeworfene Frage ist nicht verallgemeinerungsfähig, sondern betrifft die fallbezogene Würdigung des Einzelfalls durch das Berufungsgericht. Diese kann mit der Grundsatzrüge nicht erfolgreich angegriffen werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 - 2 B 69.11 - juris Rn. 7, vom 25. Januar 2016 - 2 B 83.15 - Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 11 Rn. 10, vom 4. Juni 2020 - 2 B 26.19 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 145 Rn. 19, vom 16. Juli 2020 - 2 B 49.19 - juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2024 - 2 B 25.24 - juris Rn. 14).

b) Ungeachtet dessen kommt eine Zulassung der Revision auch deshalb nicht in Betracht, weil die von der Beschwerde bezeichnete Frage als Tatsachenfrage schon keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage betrifft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 - juris Rn. 5 und vom 6. März 2025 - 2 B 49.24 - juris Rn. 9). Die Bedeutung, die dem Rahmendienstplan im Hinblick auf die (verbindliche) Festlegung der Soll-Arbeitszeit zukommt, ergibt sich nicht aus der Anwendung von Rechtsnormen, sondern ist Ergebnis der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellung i. S. d. § 137 Abs. 2 VwGO, die nur mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden kann.

Eine entsprechende Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen die Einhaltung allgemeiner Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsgrundsätze (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 1993 - 2 B 109.93 - juris Rn. 5, vom 18. Februar 2011 - 2 B 53.10 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 39 Rn. 11, vom 18. Dezember 2024 - 2 B 13.24 - juris Rn. 6 und vom 6. März 2025 - 2 B 49.24 - juris Rn. 11) markiert wird, hat die Beschwerde weder ausdrücklich erhoben noch der Sache nach geltend gemacht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG.