Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 A 3.25 ECLI:DE:BVerwG:2025:120625B2A3.25.0 KI-generiert

Jurisdiction for recruitment disputes: Civil servants vs. private employment in federal agency selection proceedings

Geschäftsnummer 2 A 3.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) ordered the transfer of the case to the competent Labor Court, declaring the administrative jurisdiction inadmissible and leaving the plaintiff without a prevailing outcome on the merits at this instance. The dispute concerned a candidate’s challenge against her non-selection in a federal recruitment process for a linguistic cryptanalysis position, where the agency initially advertised the role with the possibility of subsequent civil service status, but the final candidate pool comprised exclusively non-civil servants eligible for only an employment contract. Relying on its established case law, the court held that the jurisdictional split between administrative and labor courts for competition disputes depends on the status of the candidates: since all contenders were non-civil servants seeking employment contracts rather than status positions, the claim fell under the exclusive jurisdiction of the labor courts pursuant to Section 2(1) No. 3 of the German Labor Court Act (ArbGG), rather than the special federal competence for security agency matters under Section 50(1) No. 4 of the Administrative Court Procedure Act (VwGO).

Legislator-Regeste

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§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, Art. 33 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 29 Abs. 1 ZPO; Jurisdiction for recruitment disputes: Civil servants vs. private employment in federal agency selection proceedings: The dispute concerned a candidate’s challenge against her non-selection in a federal recruitment process for a linguistic cryptanalysis position, where the agency initially advertised the role with the possibility of subsequent civil service status, but the final candidate pool comprised exclusively non-civil servants eligible for only an employment contract. Relying on its established case law, the court held that the jurisdictional split between administrative and labor courts for competition disputes depends on the status of the candidates: since all contenders were non-civil servants seeking employment contracts rather than status positions, the claim fell under the exclusive jurisdiction of the labor courts pursuant to Section 2(1) No. 3 of the German Labor Court Act (ArbGG), rather than the special federal competence for security agency matters under Section 50(1) No. 4 of the Administrative Court Procedure Act (VwGO).

Schlagwörter

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Auswahlverfahren Zuständigkeitsfragen verwaltungsrechtlicher Vertrag Arbeitsstreitigkeiten öffentlicher Dienst Arbeitnehmerstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 172, 8
März 2021 - 2 B 3.21 - BVerwGE 172, 8 ff.) ist der von der Rechtsprechung aus Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG

Procedural basis cited in the operative order to transfer the case to the labor court due to the inadmissibility of the administrative jurisdiction.

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Volltext

Verweisung an das Arbeitsgericht bei Konkurrentenstreit ohne Beamtenbeteiligung

[TENOR]

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht C. verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

[GRUENDE]

I

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Nichtberücksichtigung in einem Auswahlverfahren.

Der Bundesnachrichtendienst (BND) schrieb im Juni 2024 für den Dienstort im Großraum A. eine Stelle als Referent/​Referentin (m/w/d) im Bereich linguistische Kryptoanalyse aus. Die Einstellung sollte in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit der Möglichkeit einer späteren Verbeamtung nach Einzelfallprüfung erfolgen. Auch eine Übernahme von Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes sollte möglich sein.

Hierauf bewarb sich die im Jahr ... in B. geborene Klägerin. Sie hat in B. und Deutschland studiert und ist deutsche Staatsangehörige. Im Oktober 2024 absolvierte sie im Rahmen des Bewerbungsverfahrens eine Arbeitsprobe. Im Dezember 2024 teilte ihr das Bundesverwaltungsamt, das das Bewerbungsverfahren für den BND durchführte, mit, dass sie aufgrund des konkurrierenden Bewerberfelds nicht berücksichtigt werden könne.

In der Folgezeit beanstandete die Klägerin gegenüber dem BND das Verfahren und erhob, vertreten durch ihre damalige Prozessbevollmächtigte, im Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Klage u. a. auf erneute Entscheidung über ihre Bewerbung. Zugleich beantragte sie einstweiligen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vor erneuter Entscheidung über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (Az: 2 VR 4.25).

Nachdem die Beklagte im März 2025 äußerte, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht C. zu verweisen sei, beendete die Klägerin das Mandatsverhältnis mit der früheren Prozessbevollmächtigten. Ihr nach gerichtlichem Hinweis auf den Vertretungszwang beim Bundesverwaltungsgericht neu bestellter Prozessbevollmächtigter vertiefte die Ausführungen, führte zu der aus seiner Sicht gegebenen Rechtsfehlerhaftigkeit der Nichtberücksichtigung der Klägerin aus und beantragte "für den Fall, dass der Senat den Ausführungen der Beklagten beitreten sollte", die Verweisung an das örtlich zuständige Arbeitsgericht C. Nach richterlichem Hinweis, dass der Verweisungsantrag als Prozesserklärung nicht bedingt gestellt werden könne und der Bitte um Mitteilung, ob der Verweisungsantrag unbedingt gestellt werden solle, nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den nur "bedingt gestellten Verweisungsantrag" zurück.

Die Beteiligten erhielten vor der Verweisungsentscheidung des Senats gemäß § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierbei wurde auf den Senatsbeschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3.21 - (BVerwGE 172, 8 ff.) sowie darauf hingewiesen, dass nach den Angaben der Beklagten und ausweislich des auszugsweise als Kopie übersandten Verwaltungsvorgangs das Bewerberfeld aus vier Personen bestehe, für die jeweils nur eine Einstellung in ein Arbeitsverhältnis - nicht in ein Beamtenverhältnis - in Betracht komme. Ausgehend hiervon sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben und die Verweisung an das Arbeitsgericht geboten.

Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Der Senatsbeschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3.21 - betreffe eine andere Fallkonstellation. Der Anspruch auf Teilhabe an einem Auswahlverfahren sei auch dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn ein Arbeitsverhältnis angestrebt werde. Andernfalls habe es ein Dienstherr in der Hand, durch die Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens den Rechtsweg zu steuern und sich über die "Flucht ins Privatrecht" der Beachtung beamtenrechtlicher Grundsätze und Vorgaben zu entziehen. Die Nichtberücksichtigung der Klägerin im Stellenbesetzungsverfahren sei rechtsfehlerhaft.

Die Beklagte hält den Verwaltungsrechtsweg für nicht gegeben. Für die Klägerin als Nicht-Beamtin komme jedenfalls zunächst nur die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis in Betracht. Gleiches gelte für ihre Mitbewerber.

Ausweislich des von der Beklagten auszugsweise und als Kopie übersandten Verwaltungsvorgangs besteht das Bewerberfeld aktuell aus vier Personen, von denen keine verbeamtet ist.

II

Für das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage gegen die Nichtberücksichtigung der Klägerin in dem Auswahlverfahren der Beklagten nicht zuständig, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit ist an das Arbeitsgericht C. als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Klagen, denen Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen. Mit dieser Sonderregelung der sachlichen Zuständigkeit soll den besonderen Geheimschutzinteressen des BND Rechnung getragen und der Gefahr des Bekanntwerdens sensibler Informationen vorgebeugt werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 14/4659 S. 55; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 2 VR 5.22 - juris Rn. 11).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3.21 - BVerwGE 172, 8 ff.) ist der von der Rechtsprechung aus Art. 33 Abs. 2 GG entwickelte Bewerbungsverfahrensanspruch weder von vornherein öffentlich-rechtlich noch bürgerlich-rechtlich. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen für Konkurrentenstreitverfahren zuständig, bei denen sich allein Arbeitnehmer und Selbstständige um die Besetzung einer Stelle im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes bewerben, wohingegen die Verwaltungsgerichte für Konkurrentenstreitverfahren zuständig sind, bei denen entweder ein Beamter um Rechtsschutz nachsucht (unabhängig davon, ob die Stelle als Statusamt oder nach Tarifvertrag besetzt werden soll) oder bei denen sich ein - auch nicht beamteter - Mitbewerber gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Beamten wendet.

Der BND hat ausgeführt, dass die Klägerin und ihre Mitbewerber nicht verbeamtete Personen seien, für die nur die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis in Betracht komme. Auch ausweislich des von der Beklagten auszugsweise und als Kopie übersandten Verwaltungsvorgangs besteht das Bewerberfeld aktuell aus vier nicht beamteten Personen. Für diesen Personenkreis kommt nach der Stellenausschreibung der Beklagten nur eine Einstellung in ein Arbeitsverhältnis in Betracht.

Damit ist auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben und nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Örtlich zuständig ist nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 29 Abs. 1 ZPO das Arbeitsgericht C.