Supplementary pension severance for civil servant exercising EU free movement of workers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court (BVerwG) granted permission to appeal, overturning the prior decision that had refused to admit the revision, thereby advancing the case to the appellate stage where the dispute will be substantively heard; the cost allocation follows the main proceeding and the value in dispute is provisionally set at up to €155,000. The case concerns a civil servant permanently employed by a German authority who was dismissed at their own request to work in another European Union member state, challenging the adequacy of the supplementary severance payment (ergänzende Versorgungsabfindung) provided alongside statutory pension insurance re-entitlement. The decision rests on the ground that the matter is of fundamental significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, specifically regarding the extent of compensation due to an official exercising the right to free movement of workers under Article 45 TFEU.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 45 AEUV, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG; Supplementary pension severance for civil servant exercising EU free movement of workers: Die Beschwerden der Beteiligten sind begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welcher Ausgleich einem Beamten neben der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, der antragsgemäß aus einem zu einem deutschen Dienstherrn bestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen wird, um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu arbeiten, und der damit von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV Gebrauch macht.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Revisionszulassung; ergänzende Versorgungsabfindung
[TENOR]
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 11. Oktober 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig auf die Wertstufe bis 155 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerden der Beteiligten sind begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welcher Ausgleich einem Beamten neben der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, der antragsgemäß aus einem zu einem deutschen Dienstherrn bestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen wird, um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu arbeiten, und der damit von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV Gebrauch macht.
Die vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.