Exclusive local jurisdiction for unmovable property under § 52 VwGO versus analogical application of § 6 VZOG for federal authority decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court rejected the application to determine the competent court, ruling that the application was inadmissible as no grounds under § 53(1) VwGO existed for such a determination by the superior court. The dispute concerned a jurisdictional conflict regarding a 2024 administrative order by a federal authority declaring the German state as owner of properties and holder of salt mining rights located in Schleswig-Holstein and Lower Saxony, which were originally registered to a municipality in the former East German territory; the plaintiff had filed suit at the Berlin Administrative Court, while the defendant argued for jurisdiction based on an analogous application of specialized federal administrative laws. The Court held that § 53(1) No. 3 VwGO, which allows a superior court to resolve conflicts when multiple courts are locally competent under § 52 VwGO, was not applicable because § 52 No. 1 VwGO establishes exclusive jurisdiction based on the location of immovable property, precluding multiple competent courts. Furthermore, the Court dismissed the argument that § 6(2) of the Act on the Central Registration Office and Open Property Issues could be applied by analogy to confer jurisdiction on a court in the federal territory, noting that the statutory framework explicitly limits that provision to decisions by specific federal authorities and that legislative history indicated the legislature intentionally did not extend this special jurisdiction to cases involving properties outside the integration territory, even if doing so might be considered convenient.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 52 VwGO, § 53 Abs. 1 VwGO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, § 53 VwGO, § 52 Nr. 1 VwGO; Exclusive local jurisdiction for unmovable property under § 52 VwGO versus analogical application of § 6 VZOG for federal authority decisions: Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig. Es liegt kein Fall vor, in dem § 53 Abs. 1 VwGO eine Zuständigkeitsbestimmung durch das nächsthöhere Gericht - vorliegend das Bundesverwaltungsgericht - eröffnet.
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KI-generiertVolltext
Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aufgrund des Einigungsvertrags um außerhalb des Beitrittsgebiets belegene Grundstücke; Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
[TENOR]
Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen stellte mit Bescheid vom 19. Juni 2024 fest, die Bundesrepublik Deutschland sei nach Art. 22 Abs. 1 Einigungsvertrag (EV) am 3. Oktober 1990 Eigentümerin eines in Schleswig-Holstein und eines in Niedersachsen belegenen Grundstücks sowie Inhaberin der Salzabbaugerechtigkeit an drei weiteren, ebenfalls in Niedersachsen belegenen Grundstücken geworden. Im Grundbuch sei an diesem Stichtag jeweils die im Beitrittsgebiet belegene Gemeinde V. als Eigentümerin oder - hinsichtlich der niedersächsischen Grundstücke - als Rechtsträgerin eingetragen gewesen. Nach dem Finanzvermögen-Staatsvertrag und dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sei die Beigeladene Eigentümerin des noch nicht rechtsgeschäftlich veräußerten Vermögens sowie Inhaberin aller Surrogatsansprüche für rechtsgeschäftlich veräußertes Vermögen geworden. Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde V. Klage gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten zur Verfahrenstrennung und Verweisung des Rechtsstreits an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht angehört, soweit der Rechtsstreit das in Schleswig-Holstein belegene Grundstück betreffe, und im Übrigen zur Verweisung an das Verwaltungsgericht Lüneburg. Das Verwaltungsgericht Berlin sei für das Verfahren weder nach § 52 VwGO noch nach § 6 Abs. 2 VZOG zuständig. Dem ist die Beigeladene entgegengetreten. Sie meint, die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin sei in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 2 VZOG gegeben. Sie hat beantragt, das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht zu bestimmen.
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig. Es liegt kein Fall vor, in dem § 53 Abs. 1 VwGO eine Zuständigkeitsbestimmung durch das nächsthöhere Gericht - vorliegend das Bundesverwaltungsgericht - eröffnet.
Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, auf den die Beigeladene ihren Antrag stützt, kann eine Zuständigkeitsbestimmung durch das nächsthöhere Gericht erfolgen, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Eine solche Situation ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Es liegt auch kein Fall des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vor. Die Vorschrift ermächtigt das nächsthöhere Gericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts, wenn sich der Gerichtsstand nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Sie setzt voraus, dass sich aus § 52 VwGO eine mehrfache örtliche Zuständigkeit für einen Streitgegenstand ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 1998 - 9 AV 1.98 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 25 S. 2 und vom 24. Juli 2024 - 2 AV 1.24 - NVwZ-RR 2024, 846 Rn. 5 f.). Das macht die Beigeladene nicht geltend, und es trifft auch nicht zu. § 52 Nr. 1 VwGO sieht bei Streitigkeiten um unbewegliches Vermögen wie die verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts vor, in dem dieses Vermögen belegen ist. Gleiches gilt für Streitigkeiten um ortsgebundene Rechte wie die grundstücksgebundene Salzabbaugerechtigkeit.
Der Vortrag der Beigeladenen, hier sei die spezielle Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 2 VZOG analog anzuwenden, vermag keine Mehrfachzuständigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zu begründen. Dabei kann offenbleiben, ob diese Vorschrift - über ihren Wortlaut hinaus - auch mehrfache Zuständigkeitszuweisungen durch § 52 VwGO und prozessrechtliche Regelungen in anderen Gesetzen erfasst. Eine solche Mehrfachzuweisung liegt jedenfalls nicht vor.
Die einzig alternativ in Betracht kommende Zuweisung nach § 6 Abs. 2 VZOG ist nicht einschlägig. Sie gilt nach ihrem klaren Wortlaut nur für Entscheidungen von Bundesbehörden, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG gemäß § 7 Abs. 6 VZOG übertragen worden ist. Ein solcher Fall liegt unstreitig nicht vor. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 VZOG kann mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht durch Analogie erweitert werden. Nach dem systematischen Zusammenhang der Zuständigkeitsvorschriften ist schon keine Lücke erkennbar. Greift die spezielle, gegenüber § 52 VwGO vorrangige Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 VZOG nicht ein, bleibt es bei der Zuständigkeitszuweisung nach den allgemeinen Regeln des § 52 VwGO, dessen Nr. 1 hier einschlägig ist und der in Nr. 5 eine Auffangvorschrift für nicht in Nr. 1 bis 4 zugewiesene Fälle enthält (BVerwG, Beschluss vom 24. November 1971 - 8 ER 400.70 - BVerwGE 39, 94 ).
Unabhängig davon wäre eine Lücke, selbst wenn sie bestünde, nicht planwidrig. Der Gesetzgeber hat durch Einfügen des § 1 Abs. 3 Satz 2 VZOG gemäß Art. 16 Nr. 2 Buchst. b des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eine spezielle Regelung - nur - der behördlichen Zuständigkeit für die Zuordnung nicht im Beitrittsgebiet belegener Vermögenswerte getroffen. Obwohl ihm das Problem bewusst war, hat er durch Art. 16 Nr. 9 desselben Gesetzes die Rechtswegregelungen des § 6 VZOG nur um Regelungen zu den Gerichtskosten und zum Gegenstandswert in Absatz 3 ergänzt. Er hat also davon abgesehen, zugleich die auf Entscheidungen des Präsidenten der Treuhandanstalt beschränkte gerichtliche Zuständigkeitsregelung in Absatz 2 um eine Anknüpfung an § 1 Abs. 3 Satz 2 VZOG zu erweitern. Auch die spätere Neufassung des § 6 Abs. 2 VZOG durch das Gesetz zur Abwicklung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvSAbwicklungsgesetz - BvSAbwG) vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) hat er nicht zum Anlass für eine solche Tatbestandserweiterung genommen. Angesichts dieser Entstehungsgeschichte der Norm kann nicht unterstellt werden, das Festhalten an der gerichtlichen Zuständigkeitszuweisung auch für außerhalb des Beitrittsgebiets belegene Grundstücke stelle ein Redaktionsversehen dar und widerspreche dem Regelungskonzept des Gesetzgebers.
Dass die Zweckmäßigkeitserwägungen, die ihn zur Regelung der behördlichen Zuständigkeit in § 1 Abs. 3 Satz 2 VZOG bewogen haben, nach Auffassung der Beigeladenen auf die gerichtliche Zuständigkeit übertragbar wären, ändert daran nichts. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte können keine gerichtliche Zuständigkeit begründen. Schon mit Rücksicht auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf es dazu einer klaren, auch für die Rechtsschutzsuchenden erkennbaren gesetzlichen Regelung.