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7 C 3.24 ECLI:DE:BVerwG:2025:150525B7C3.24.0 KI-generiert

Suspension of climate litigation pending constitutional review of sectoral emergency program repeal under the German Climate Protection Act

Geschäftsnummer 7 C 3.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court suspended the proceedings, leaving the lower court’s judgment recognizing the plaintiff’s right to an emergency climate program in force pending the outcome of pending constitutional complaints. The dispute concerns an environmental association’s action against the federal government, challenging its failure to adopt an emergency program for the transport sector to ensure compliance with annual emission limits under the former Federal Climate Protection Act. The court applied § 94 of the Administrative Court Rules by analogy, suspending the revision proceedings because the validity of the legislative amendments that introduced cross-sectoral emission targets and replaced the emergency program mechanism with a new corrective measure is under review by the Federal Constitutional Court. The decisive legal basis involves the interplay between the administrative law provisions governing climate protection targets (§§ 4, 8 of the old and new Federal Climate Protection Act) and the constitutional review of the new statutory framework, which currently lacks the legal foundation for the plaintiff’s claimed entitlement.

Legislator-Regeste

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§ 94 VwGO, § 13a BauGB; Suspension of climate litigation pending constitutional review of sectoral emergency program repeal under the German Climate Protection Act: Der Kläger, eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt von der Bundesregierung den Beschluss eines Sofortprogramms gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG a. F.) i. d. F. vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das Maßnahmen enthält, die die Einhaltung der Jahresemissionsmengen für den Sektor Verkehr gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 KSG i. V. m. Anlage 2, Zeile 4 zum KSG i. d. F. vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) für die Jahre 2024 bis 2030 sicherstellen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 30. November 2023 - 11 A 27/22 - der Klage aufgrund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts stattgegeben.

Schlagwörter

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Klimaschutz Emissionsrecht hängiges Verfahren Überprüfung der Umweltverträglichkeit Verfassungsänderung Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 2098/24
Der Senat setzt das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 2098/24 und 1 BvR 1699/24 - aus.
1 BvR 1699/24
Der Senat setzt das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 2098/24 und 1 BvR 1699/24 - aus.
11 A 27/22
November 2023 - 11 A 27/22 - der Klage aufgrund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts stattgegeben.
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Volltext

Das Verfahren wird ausgesetzt.

[GRUENDE]

Der Senat setzt das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 2098/24 und 1 BvR 1699/24 - aus.

Der Kläger, eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt von der Bundesregierung den Beschluss eines Sofortprogramms gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG a. F.) i. d. F. vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das Maßnahmen enthält, die die Einhaltung der Jahresemissionsmengen für den Sektor Verkehr gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 KSG i. V. m. Anlage 2, Zeile 4 zum KSG i. d. F. vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) für die Jahre 2024 bis 2030 sicherstellen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 30. November 2023 - 11 A 27/22 - der Klage aufgrund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts stattgegeben.

Nach § 8 Abs. 1 KSG a. F. war bei Überschreitung der Jahresemissionsschutzmengen für einen Sektor in einem Berichtsjahr das nach § 4 Abs. 4 KSG a. F. zuständige Ministerium verpflichtet, der Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Emissionsdaten durch den Expertenrat ein Sofortprogramm für den jeweiligen Sektor vorzulegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt. Anschließend hatte die Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 2 KSG a. F. über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen zu beraten und diese schnellstmöglich zu beschließen.

Am 17. Juli 2024 ist das Zweite Änderungsgesetz zum Bundes-Klimaschutzgesetz (BGBl. I Nr. 235) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden sektorübergreifende Jahresemissionsgesamtmengen eingeführt sowie das Instrument des Sofortprogramms im Sinne des § 8 KSG a. F. als sektorspezifischer Nachsteuerungsmechanismus bei Zielverfehlungen durch einen neuen Nachsteuerungsmechanismus ersetzt. Hiergegen haben - unter anderem - der Kläger im parallel geführten Verfahren BVerwG 7 C 1.24 und der Kläger im hiesigen Verfahren die oben genannten Verfassungsbeschwerden erhoben, im Wesentlichen mit dem Ziel, dass das Bundesverfassungsgericht die geänderten Bestimmungen für nichtig erklärt.

Die Wirksamkeit der einschlägigen Regelungen des geänderten Bundes-Klimaschutzgesetzes ist für das anhängige Revisionsverfahren entscheidungserheblich. Das Revisionsgericht hat Rechtsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eintreten, in gleichem Umfang zu berücksichtigen wie die Vorinstanz, wenn sie jetzt entschiede (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2022 - 4 C 5.21 - Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr. 7 Rn. 14 m. w. N.). Mit den Änderungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes wurde einem möglichen Anspruch des Klägers auf Beschluss eines Sofortprogramms die Rechtsgrundlage entzogen, so dass die Klage auf die Revision der Beklagten nach derzeit geltendem Recht abzuweisen wäre.

Damit ist zwar nicht die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorgreiflich. § 94 VwGO ist aber auf Konstellationen entsprechend anwendbar, in denen das Ergebnis eines Verfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde Prüfungsgegenstand ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2022 - 4 C 7.20 - juris Rn. 4 zum Normenkontrollverfahren m. w. N.).

Der Senat hält es daher für sachgerecht, den Rechtsstreit auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerden gegen die hier maßgeblichen neuen Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes entschieden ist.