Suspension of climate litigation pending constitutional review of the replacement of sector-specific immediate programs with cross-sectoral correction mechanisms in the Federal Climate Protection Act.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court suspended the ongoing revision proceedings pursuant to § 94 VwGO, deferring judgment until the Federal Constitutional Court resolves the constitutional complaint against the amended Federal Climate Protection Act. The dispute centered on a recognized environmental association’s claim against the Federal Government to adopt an immediate program ("Sofortprogramm") under § 8 of the former Federal Climate Protection Act to enforce annual sectoral emission limits for the building and transport sectors, a claim that had been granted by the lower court. The suspension was necessitated by the entry into force of the Second Amendment Act, which replaced the sector-specific immediate program mechanism with a new cross-sectoral total emission target and subsequent correction mechanism, thereby removing the statutory basis for the plaintiff’s claim; the court held that the validity of these new norms, currently under constitutional review, is decisive for the outcome of the revision, as the court must apply the currently valid law, which would otherwise result in dismissal of the plaintiff’s action.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 94 VwGO, § 13a BauGB; Suspension of climate litigation pending constitutional review of the replacement of sector-specific immediate programs with cross-sectoral correction mechanisms in the Federal Climate Protection Act: Der Senat setzt das Verfahren auf Anregung des Klägers und nach Gelegenheit zur Stellungnahme der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 2098/24 - aus.
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Antrag auf Beschluss eines Sofortprogramms gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz i. d. F. vom 12. Dezember 2019; Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
[TENOR]
Das Verfahren wird ausgesetzt.
[GRUENDE]
Der Senat setzt das Verfahren auf Anregung des Klägers und nach Gelegenheit zur Stellungnahme der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 2098/24 - aus.
Der Kläger, eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt von der Bundesregierung den Beschluss eines Sofortprogramms gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG a. F.) i. d. F. vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das Maßnahmen enthält, die die Einhaltung der Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 KSG i. V. m. Anlage 2, Zeile 3 und 4 zum KSG i. d. F. vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) für die Jahre 2024 bis 2030 sicherstellen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 30. November 2023 - 11 A 1/23 - der Klage aufgrund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts stattgegeben.
Nach § 8 Abs. 1 KSG a. F. war bei Überschreitung der Jahresemissionsschutzmengen für einen Sektor in einem Berichtsjahr das nach § 4 Abs. 4 KSG a. F. zuständige Ministerium verpflichtet, der Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Emissionsdaten durch den Expertenrat ein Sofortprogramm für den jeweiligen Sektor vorzulegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt. Anschließend hatte die Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 2 KSG a. F. über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen zu beraten und diese schnellstmöglich zu beschließen.
Am 17. Juli 2024 ist das Zweite Änderungsgesetz zum Bundes-Klimaschutzgesetz (BGBl. I Nr. 235) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden sektorübergreifende Jahresemissionsgesamtmengen eingeführt sowie das Instrument des Sofortprogramms im Sinne des § 8 KSG a. F. als sektorspezifischer Nachsteuerungsmechanismus bei Zielverfehlungen durch einen neuen Nachsteuerungsmechanismus ersetzt. Hiergegen hat - unter anderem - der Kläger die oben genannte Verfassungsbeschwerde erhoben, im Wesentlichen mit dem Ziel, dass das Bundesverfassungsgericht die geänderten Bestimmungen für nichtig erklärt.
Die Wirksamkeit der einschlägigen Regelungen des geänderten Bundes-Klimaschutzgesetzes ist für das anhängige Revisionsverfahren entscheidungserheblich. Das Revisionsgericht hat Rechtsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eintreten, in gleichem Umfang zu berücksichtigen wie die Vorinstanz, wenn sie jetzt entschiede (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2022 - 4 C 5.21 - Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr. 7 Rn. 14 m. w. N.). Mit den Änderungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes wurde einem möglichen Anspruch des Klägers auf Beschluss eines Sofortprogramms die Rechtsgrundlage entzogen, so dass die Klage auf die Revision der Beklagten nach derzeit geltendem Recht abzuweisen wäre.
Damit ist zwar nicht die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorgreiflich. § 94 VwGO ist aber auf Konstellationen entsprechend anwendbar, in denen das Ergebnis eines Verfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde Prüfungsgegenstand ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2022 - 4 C 7.20 - juris Rn. 4 zum Normenkontrollverfahren m. w. N.).
Der Senat hält es daher für sachgerecht, den Rechtsstreit auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen die hier maßgeblichen neuen Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes entschieden ist.