Admissibility of challenging cost prepayment demands under Section 44a VwGO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court reversed the lower court's refusal to admit an appeal and explicitly admitted the revision to the Federal Court. The dispute concerned the admissibility of a lawsuit challenging the demand for a prepayment of costs, which the authority linked to the substantive processing of the applicant's request. On procedural grounds, the court first granted reinstatement to the previous status to cure missed filing deadlines, reasoning that the applicant’s lack of funds prevented timely legal representation until a subsequent legal aid decision removed this obstacle; to ensure equality of arms under Article 3 and Article 19(4) of the Basic Law, the full two-month deadline for substantiating the non-acceptance complaint was deemed to restart upon the removal of this hindrance. The court subsequently held that the revision was admissible under Section 132(2) No. 1 of the Administrative Procedure Code due to the question of fundamental legal significance whether such a cost prepayment demand is reviewable under Section 44a of the Administrative Procedure Code. The provisional amount in dispute was set at €417.11, with costs of the appellate proceedings deferred to the main proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 60 Abs. 1 VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG, § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 44a Satz 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Admissibility of challenging cost prepayment demands under Section 44a VwGO: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Januar 2024 ist zulässig, obwohl sie weder innerhalb eines Monats nach der am 31. Januar 2024 erfolgten Zustellung des Beschlusses an den Kläger von dessen Prozessbevollmächtigtem eingelegt noch innerhalb von zwei Monaten begründet worden ist, weshalb die Fristen nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO versäumt worden sind. Dem Kläger ist insoweit nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Revisionszulassung;
Erhebung eines Kostenvorschusses
[TENOR]
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 27. Januar 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 417,11 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Januar 2024 ist zulässig, obwohl sie weder innerhalb eines Monats nach der am 31. Januar 2024 erfolgten Zustellung des Beschlusses an den Kläger von dessen Prozessbevollmächtigtem eingelegt noch innerhalb von zwei Monaten begründet worden ist, weshalb die Fristen nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO versäumt worden sind. Dem Kläger ist insoweit nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Kläger war ohne Verschulden verhindert, die Fristen für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, weil über seinen innerhalb der Einlegungsfrist gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erst nach Ablauf der Einlegungs- und der Begründungsfrist entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - 1 B 23.11 - juris Rn. 2 und vom 21. Juli 2020 - 9 B 19.19 - juris Rn. 2).
Der Kläger hat auch fristgerecht nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragt und die versäumten Rechtshandlungen nachgeholt. Das Hindernis für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist mit der Zustellung des Beschlusses vom 9. August 2024 - 9 PKH 1.24 -, mit dem der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet hat, am 20. August 2024 entfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 9 B 19.19 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 3.
September 2024 und damit binnen zwei Wochen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, Satz 3 VwGO beim Oberverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Vor der Entscheidung über diesen Wiedereinsetzungsantrag hat er am Montag, den 21. Oktober 2024 und damit innerhalb von zwei Monaten seit Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses die Beschwerde unter Beantragung von Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung der Begründungsfrist begründet. Auch dies ist als fristgerecht anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, Satz 3 VwGO für den Fall der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Frist von einem Monat für die Nachholung der Rechtshandlung vorgesehen ist.
Denn für den Fall, dass - wie hier - das Hindernis für die Fristwahrung in der Mittellosigkeit aufgrund eines nicht verbeschiedenen Prozesskostenhilfeantrags liegt, muss nach Wegfall dieses Hindernisses die volle Rechtsmittelbegründungsfrist wieder eröffnet sein, um eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von mittellosen Rechtsschutzsuchenden gegenüber bemittelten Beteiligten zu vermeiden und die verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.
Juli 2020 - 9 B 19.19 - juris Rn. 5 und vom 17. April 2002 - 3 B 137.01 - NVwZ 2002, 992 m. w. N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 38; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2024, § 60 Rn. 65; vgl. aber auch BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 3 B 14.23 - juris Rn. 9 f., wonach gegen diese Auslegung Bedenken bestünden, aber jedenfalls von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist gewährt werden müsste). Damit stand dem Kläger eine zweimonatige Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) seit Wegfall des Hindernisses zu, die vorliegend eingehalten worden ist.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob eine Klage gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses, von dem die (weitere) sachliche Bearbeitung eines Antrags abhängig gemacht wird, gemäß § 44a Satz 1 VwGO ausgeschlossen ist.
3. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 23. Januar 2020.