No power to compel court to order unredacted administrative file disclosure under § 99(2) VwGO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the higher administrative court's rejection of the applicant's request and leaving the lower courts' refusal of the evidence request in force. The dispute arose within the main proceedings of an administrative law suit challenging a data protection authority's order prohibiting the processing of personal data via video cameras, where the applicant sought a declaration under § 99(2) VwGO that the defendant's refusal to submit unredacted original administrative records was unlawful. The court held that the interim procedure under § 99(2) VwGO is not a statutory mechanism for parties to compel the main hearing court to conduct specific factual investigation or evidence gathering, such as ordering the submission of unredacted files. Consequently, because the main court had not formally determined that the unredacted records were relevant to the decision, the interim request was inadmissible, and any alleged violation of the court's duty to investigate (§ 86(1) VwGO) must be raised via appeal against the final judgment in the main proceedings, not through this interim relief.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 99 Abs. 2 VwGO, § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 99 VwGO, § 86 Abs. 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; No power to compel court to order unredacted administrative file disclosure under § 99(2) VwGO: The dispute arose within the main proceedings of an administrative law suit challenging a data protection authority's order prohibiting the processing of personal data via video cameras, where the applicant sought a declaration under § 99(2) VwGO that the defendant's refusal to submit unredacted original administrative records was unlawful. The court held that the interim procedure under § 99(2) VwGO is not a statutory mechanism for parties to compel the main hearing court to conduct specific factual investigation or evidence gathering, such as ordering the submission of unredacted files. Consequently, because the main court had not formally determined that the unredacted records were relevant to the decision, the interim request was inadmissible, and any alleged violation of the court's duty to investigate (§ 86(1) VwGO) must be raised via appeal against the final judgment in the main proceedings, not through this interim relief.
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KI-generiertProvision cited in the dispositive to justify the order that the appellant bears the costs of the complaint proceedings.
Volltext
Kein Zwang zur Sachverhaltsaufklärung bei Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[GRUENDE]
I
In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren wendet sich die Klägerin gegen einen Bescheid des Beklagten, in dem ihr die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels einzelner Videokameras untersagt und für weitere Kameras Beschränkungen angeordnet werden.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 stellte der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts dem Beklagten die Klage zu und bat, die Verwaltungsvorgänge zu übersenden. Nach Einsicht in die vorgelegten Akten rügte die Klägerin, dass ihr nur eine bearbeitete Kopie der Verwaltungsvorgänge mit Schwärzungen übersandt worden sei und beantragte, dem Beklagten aufzugeben, das unbearbeitete Original vorzulegen. Daraufhin teilte der Berichterstatter ihr mit, dass das Gericht die Anforderung der unbearbeiteten Verwaltungsvorgänge mangels Entscheidungserheblichkeit nach vorläufiger Würdigung nicht für angezeigt halte.
Unter dem 10. September 2024 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO, beim Oberverwaltungsgericht festzustellen, ob die Verweigerung der Vorlage der ungeschwärzten Original-Verwaltungsvorgänge durch die Beklagte rechtmäßig sei. Ob die vollständigen und ungeschwärzten Originalvorgänge entscheidungserheblich seien, sei erst nach deren Einsicht feststellbar. Es sei daher aus guten Gründen gängige Übung der Verwaltungsgerichte mit der Eingangsverfügung ungeschwärzte Originalvorgänge anzufordern. Diese seien auch hier beizuziehen und ihr zur Verfügung zu stellen.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Er sei mangels ordnungsgemäßer Bejahung der Entscheidungserheblichkeit durch das Verwaltungsgericht unzulässig. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO sei kein Mittel der Prozessbeteiligten, das Hauptsachegericht zu einer von ihnen für erforderlich gehaltenen Sachaufklärung zu zwingen. Nachdem teilweise geschwärzte Vorgänge vorgelegt worden seien, habe das Verwaltungsgericht keinen Beweisbeschluss gefasst und auch nicht anders zu erkennen gegeben, dass es ungeschwärzte Akten für entscheidungserheblich halte. Aus dem Schreiben des Berichterstatters gehe vielmehr hervor, dass das Gericht diese Unterlagen derzeit nicht für entscheidungserheblich halte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sehr wohl die von ihr verlangten Akten angefordert. Die Forderung nach vollständigen und ungeschwärzten Originalakten sei der Erstverfügung des Kammervorsitzenden zu entnehmen. Hierfür werde das Zeugnis des Kammervorsitzenden als Beweis angeboten. Mit dessen Erstverfügung sei die Entscheidungserheblichkeit der ungeschwärzten Unterlagen bejaht. Da die Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich seien, bedürfe es keines förmlichen Beweisbeschlusses.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage der ungeschwärzten Original-Verwaltungsvorgänge durch die Beklagte rechtswidrig ist, mit Recht als unzulässig abgelehnt.
Der Antrag ist unstatthaft. Denn es fehlt - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zutreffend ausgeführt hat - an einer ordnungsgemäßen Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache zur Entscheidungserheblichkeit der ungeschwärzten Aktenvorlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 20 F 18.22 - juris Rn. 7). Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 2021 - 20 F 1.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 95 Rn. 15 m. w. N. und vom 13. Juli 2022 - 20 F 10.22 - Rn. 1). Ebenso wenig wie das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO einem Prozessbeteiligten ein Instrument an die Hand gibt, das Hauptsachegericht zu einem bestimmten Beweisbeschluss oder einer konkreten Aktenanforderung zu zwingen, stellt es ein Instrument dar, eine nach der Rechtsauffassung des Prozessbeteiligten der Sache nach erfolgte Aktenanforderung zur Gewährung von Akteneinsicht durchzusetzen. Es ist daher unerheblich, ob in der Erstverfügung des Vorsitzenden eine Anforderung ungeschwärzter Originalakten liegt oder nicht. Ob das Hauptsachegericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat, ist nicht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern kann nur mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 - juris Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 99 Rn. 21).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.