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1 WB 12/25 ECLI:DE:BVerwG:2025:240325B1WB12.25.0 KI-generiert

Jurisdictional exclusivity of administrative over military courts for disputes concerning the dotation of service posts

Geschäftsnummer 1 WB 12/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) referred the case to the competent general administrative court, holding that the military service courts lacked jurisdiction, thereby rejecting the claim that the dispute fell within their purview. The case concerned a Soldier on Permanent Service challenging the temporary downgrading of a civilian administrative post from pay grade A 13/A 14 to A 12, which was implemented in connection with a personnel transfer order; the Court determined that the challenge targeted the specific decision on post classification rather than the transfer order itself. Decisive legal bases included Article 40(1) Sentence 1 and Article 82(1) of the Administrative Procedure Act (VwGO/SG) establishing the general administrative jurisdiction for non-constitutional public law disputes, contrasted with Article 17(1) and Article 17(3) Sentence 1 of the Military Service Court Act (WBO), which limit military court jurisdiction to "troop service matters" arising from military subordination relationships; the Court held that the classification and valuation of service posts under salary and budget law constitute organizational measures independent of the military command structure, thus falling under general administrative jurisdiction.

Legislator-Regeste

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§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 52 Nr. 4 VwGO; Jurisdictional exclusivity of administrative over military courts for disputes concerning the dotation of service posts: Das Bundesministerium der Verteidigung hat unter dem 12. März 2025 erklärt, dass sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Dienstpostenwechsels gerichtet habe, weshalb diese als Antragsgegenstand bewertet und die Herabdotierung des Dienstpostens inzident geprüft worden sei. Sofern die Änderung der Dienstpostendotierung der Antragsgegenstand sei, liege keine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO vor; in diesem Falle sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen Wehrpflicht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verwaltungsberuf verfassungsmässige Schranken Militärdisziplinarrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 135, 247
November 2009 - 1 WB 55.08 - BVerwGE 135, 247 Rn.
BVerwGE 156, 193
Oktober 2016 - 2 A 2.14 - BVerwGE 156, 193 Rn.
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Volltext

Dotierung eines Dienstpostens; Verweisung an das Verwaltungsgericht

[LEITSATZ]

Für Streitigkeiten über die Dotierung eines Dienstpostens sind, auch wenn dieser mit einem Soldaten besetzt wird, nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die (allgemeinen) Verwaltungsgerichte zuständig.

[TENOR]

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht ... verwiesen.

[TATBESTAND]

Der Antragsteller wendet sich gegen die im Zusammenhang mit einem Dienstpostenwechsel verfügte Herabdotierung eines Dienstpostens.

Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 31. März 2030. Zuletzt wurde er im März 2018 zum Kapitänleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Er war - jeweils auf nach Besoldungsgruppe A 12 dotierten Dienstposten - von Oktober 2020 bis März 2023 als Leiter A und von April 2023 bis März 2024 als ...offizier an der B eingesetzt.

Im Juni 2023 schlug ihn ein ... der B für eine Verwendung als ... Mitarbeiter im Zeitraum vom 1. April 2024 bis 31. März 2027 vor. Nach Zustimmung der Präsidentin B beantragte die B beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, den - in den IS-Organisationsgrundlagen mit einer Dotierungshöhe von A 13 bis A 14 ausgewiesenen - Dienstposten eines ... Mitarbeiters bei der B mit dem Antragsteller zu besetzen. Für den Personalhaushalt teilte die Zentrale Verwaltung der B mit, dass eine Planstelle der Besoldungsgruppe des Antragstellers bis A 12 bereitgestellt werde.

Am 7. Dezember 2023 verfügte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr III 3.1 für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis 31. März 2027 die temporäre Herabdotierung des hier gegenständlichen Dienstpostens auf die Dotierungshöhe A 12.

Mit Verfügung Nr. ... vom 1. März 2024, ausgehändigt am 18. März 2024, ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement III 3.5.4 den Wechsel des Antragstellers auf den Dienstposten eines ... Mitarbeiters bei der B an. Aus einem Haushaltsvermerk zur Verfügung ergibt sich (u. a.), dass der Dienstposten für die Dauer der Verwendung auf die Dotierungsebene A 12 begrenzt und eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 (Beamtenwechselstelle) bei der B bereitgestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 9. April 2024 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein. Zwar sei der in Rede stehende Dienstpostenwechsel nicht zu beanstanden. Die damit verbundene Herabdotierung des Dienstpostens samt dem zugehörigen Haushaltsvermerk seien jedoch formell und materiell rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 führte der Antragsteller seine Einwände nochmals in ausführlicherer Form aus, wobei er insbesondere die Nachteile der Herabdotierung des Dienstpostens für seine weitere Förderung und seinen Werdegang erläuterte.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2024, ausgehändigt am 25. November 2024, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Die Herabdotierung des Dienstpostens sei auf Antrag der B erfolgt. Der Antragsteller erfülle derzeit nicht die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Stabsoffizier. Die Dotierung des Dienstpostens und die sich daraus ergebenden Konsequenzen entsprächen dem Verwendungsaufbau für ... Mitarbeiter.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2024 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2025 dem Senat vorgelegt.

In der Sache beantragt der Antragsteller, die Herabsetzung der Dotierung des Dienstpostens ID ... an der B nach A 12 sowie den Beschwerdebescheid vom 30. Oktober 2024 aufzuheben. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt die Zurückweisung des Antrags.

Unter dem 12. Februar 2025 hat der Berichterstatter des Senats die Beteiligten aufgefordert, sich zur Frage des Antragsgegenstands sowie des hierfür zulässigen Rechtswegs zu äußern.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. März 2025 erklärt, dass Antragsgegenstand die Änderung der Dienstpostendotierung sei. Der Rechtsweg sei im Hinblick auf die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschwerdebescheid gewählt worden. Da die Herabdotierung des Dienstpostens ein Teilaspekt des Dienstpostenwechsels sei, komme in Betracht, dass er das rechtliche Schicksal der Hauptmaßnahme teile. Einiges spreche jedoch dafür, dass es sich um eine statusrechtliche Maßnahme handele, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat unter dem 12. März 2025 erklärt, dass sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Dienstpostenwechsels gerichtet habe, weshalb diese als Antragsgegenstand bewertet und die Herabdotierung des Dienstpostens inzident geprüft worden sei. Sofern die Änderung der Dienstpostendotierung der Antragsgegenstand sei, liege keine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO vor; in diesem Falle sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Sache ist deshalb an das zuständige Verwaltungsgericht ... zu verweisen. Über die Verweisung entscheidet der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2009 - 1 WB 77.08 - NVwZ-RR 2009, 541 Rn. 26 m. w. N.).

1. a) Gegenstand des vorliegenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist die Herabdotierung des Dienstpostens ID ... bei der B von Besoldungsgruppe A 13/A 14 auf A 12. Dies ergibt sich aus dem mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 gestellten Sachantrag und der klarstellenden Erklärung des Antragstellers mit Schriftsatz vom 6. März 2025. Es entspricht auch seiner Interessenlage. Der Antragsteller hat sich mit der - aktuell fortbestehenden - Tätigkeit auf dem Dienstposten eines ... Mitarbeiters an der B ausdrücklich einverstanden erklärt; es geht ihm allein darum, die Herabdotierung des Dienstpostens rückgängig zu machen. Für dieses Anliegen bedarf es keiner Anfechtung des Dienstpostenwechsels; im Gegenteil würde eine Aufhebung des Dienstpostenwechsels seinen Interessen geradezu zuwiderlaufen.

b) Die Entscheidung über die (Herab-)Dotierung des Dienstpostens ist nicht Bestandteil oder Nebenbestimmung der Personalverfügung über den Dienstpostenwechsel des Antragstellers. Die Dotierungsentscheidung wurde vielmehr vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr III 3.1 bereits am 7. Dezember 2023 getroffen, also von einer anderen, dafür zuständigen Stelle und zu einem anderen, früheren Zeitpunkt als die Verfügung des Dienstpostenwechsels durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr III 3.5.4 vom 1. März 2024. In die Verfügung des Dienstpostenwechsels (Zeile Dotierung DP/Stellenart) und den dort angebrachten Haushaltsvermerk ist die anderweitig getroffene Dotierungsentscheidung lediglich deklaratorisch bzw. nachrichtlich übernommen.

c) Der Annahme, dass Antragsgegenstand die Herabdotierung des Dienstpostens ist, steht schließlich nicht entgegen, dass der Antragsteller seine Beschwerde formal gegen die Personalverfügung über den Dienstpostenwechsel gerichtet hat. Dem Antragsteller war zwar bereits zuvor aus den mit ihm geführten Personalgesprächen bewusst, dass er mit einer Herabdotierung des Dienstpostens rechnen musste. Unmittelbare und konkrete rechtliche Relevanz für ihn erhielt die Dotierungsentscheidung jedoch erst mit der Aushändigung der Personalverfügung. Insofern bildet die Personalverfügung zwar den Auslöser - auch im Sinne der Kenntnis vom Beschwerdeanlass (§ 6 Abs. 1 WBO) - aber nicht zwangsläufig den Gegenstand der Beschwerde, die sich nach der gesamten Argumentation des Antragstellers gegen die Herabdotierung des Dienstpostens richtet.

2. Für Streitigkeiten über die Dotierung eines Dienstpostens sind nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die (allgemeinen) Verwaltungsgerichte zuständig.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 82 Abs. 1 SG auch für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis eröffnet, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 2009 - 1 WB 55.08 - BVerwGE 135, 247 Rn. 14 und vom 9. März 2010 - 1 WB 9.09 - NZWehrr 159 ).

Danach liegt hier keine den Wehrdienstgerichten zugewiesene truppendienstliche Angelegenheit vor. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - BVerwGE 156, 193 Rn. 19 und vom 1. August 2019 - 2 A 3.18 - NVwZ 2020, 1119 Rn. 22, jeweils m. w. N.). Dies gilt gleichermaßen für die Änderung der Bewertung eines Dienstpostens (BVerwG, Urteil vom 1. August 2019 - 2 A 3.18 - NVwZ 2020, 1119 Rn. 26). Auch wenn es - wie hier - um die Bewertung eines Dienstpostens geht, der von einem Soldaten zu besetzen ist oder mit einem Soldaten besetzt werden kann, handelt es sich bei der vorgelagerten Dotierungsentscheidung damit, wie auch die Beteiligten annehmen, nicht um eine Maßnahme im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis.

3. Da die spezielle Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte nicht eingreift, ist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 WBO an das zuständige Gericht des Verwaltungsrechtswegs zu verweisen. Sachlich und örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz hat (§ 45 und § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO). Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist nach der - auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - juris Rn. 42 m. w. N.) - Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort. Da der Antragsteller bei der B in C eingesetzt ist, ist demnach zuständig das Verwaltungsgericht ..., zu dessen Bezirk die Gemeinde C gehört (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Bek. vom 20. Juni 1992 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2022 ).