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4 BN 20/24 ECLI:DE:BVerwG:2025:250225B4BN20.24.0 KI-generiert

Zoning plan validity where external prostitution abuts residential areas: assessment of urban conflict mitigation and weighing errors in adjacent incompatible uses

Geschäftsnummer 4 BN 20/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the Higher Administrative Court's judgment and leaving it in force. The dispute concerned the legal validity of a zoning plan that established an area for externally visible prostitution immediately adjacent to a residential zone, challenging whether this perpetuation of a longstanding urban conflict constituted a planning error. The court held that the appeal lacked fundamental significance for two primary reasons: first, existing precedent requires zoning plans to mitigate conflicts between incompatible uses, but the specific assessment of whether a plan sufficiently resolves or merely perpetuates such conflicts is a case-specific matter not suitable for general legal clarification; second, the alleged divergence from prior case law regarding the definition of "milieu-related disturbance" failed because the lower court's reasoning was based on valid urban planning concerns such as direct visual proximity and traffic, rather than purely non-urban criminal factors. The court further rejected the procedural objection for insufficient substantiation, placing the costs on the losing party.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 34 BauGB, § 7 BauGB; Zoning plan validity where external prostitution abuts residential areas: assessment of urban conflict mitigation and weighing errors in adjacent incompatible uses: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

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Städtebau Wohnzone Stadtregion Zonenvorschriftsverletzung Liegenschaftsgrenze nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 VwGO
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.
§ 137 Abs. 1 VwGO
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl.
§ 34 BauGB
Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.
§ 7 BauGB
Mai 2022 - 4 CN 2.20 - Buchholz 406.11 § 7 BauGB Nr.
§ 1 Abs. 7 BauGB
4 BauNVO 1962 und nicht - wie die angegriffene Entscheidung - zu § 1 Abs. 7 BauGB ergangen ist, beruht die Entscheidung aber nicht auf diesem unzutreffenden, weil zu weit gehenden Begriffsverständnis.
§ 1 BauGB
Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 174, 118
November 2021 - 4 C 5.20 - (BVerwGE 174, 118 Rn.
1 BvR 179/03
November 2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204 ; BVerwG, Beschlüsse vom 4.
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Volltext

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4 und vom 28. September 2022 - 4 BN 6.22 - BRS 90 Nr. 195 S. 1505).

a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob ein Bebauungsplan, der einen vorhandenen nach § 34 BauGB über Jahrzehnte gewachsenen städtebaulichen Konflikt nicht in Gänze aufzulösen vermag, sondern ihn in erheblichem Maße vermindert, allein aus diesem Grund abwägungsfehlerhaft ist,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie geht am Inhalt des angegriffenen Urteils vorbei. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass der Bebauungsplan den vorhandenen Konflikt "deutlich abmildert" (vgl. Beschwerdebegründung S. 1, 5 und 6). Nach seiner Würdigung der Festsetzungen verstetigt er im östlichen Plangebiet die Unverträglichkeit von unmittelbar benachbarter Wohn- und Prostitutionsnutzung, ohne eine Lösung der daraus folgenden Konflikte aufzuzeigen (UA S. 12, 14). Die Antragsgegnerin perpetuiere mit der Planung einen (bereits bestehenden) städtebaulichen Missstand (UA S. 18). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, diese Würdigung als fehlerhaft anzugreifen. Das reicht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

Ungeachtet dessen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass sich die Bebauungsplanung bei der Überplanung eines gewachsenen Nebeneinanders unverträglicher Nutzungen um eine Bewältigung der Situation bemühen und den Konflikt möglichst vermeiden oder jedenfalls vermindern muss und nicht verschärfen darf. Das gilt erst recht, wenn die Gemeinde durch ihre eigene Planung derartige Störungen in rechtlich zulässiger Weise ermöglichen will (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 1992 - 4 NB 41.92 - juris Rn. 10 und vom 7. Juli 2004 - 4 BN 16.04 - BRS 67 Nr. 33 S. 151; Urteil vom 10. Mai 2022 - 4 CN 2.20 - Buchholz 406.11 § 7 BauGB Nr. 7 Rn. 14). Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (vgl. UA S. 17 f.). Ob eine Planung diesen Anforderungen gerecht wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich fallübergreifender Klärung.

b) Die weitere von der Beschwerde gestellte Frage,

ob das unmittelbare Aneinandergrenzen eines Baugebiets, in dem allgemein zulässiges Wohnen ab dem 1. Obergeschoss zulässig ist, und eines Baugebietes, in dem nach außen in Erscheinung tretende Prostitution zulässig ist, abwägungsfehlerfrei begründbar ist,

ist, soweit sie auf ihren verallgemeinerungsfähigen Kern zurückgeführt wird, nicht klärungsbedürftig.

Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein Fehler im Abwägungsergebnis vor, wenn sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lässt. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB) ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 15 m. w. N.). Ob eine gemeindliche Planung an einem solchen schwerwiegenden Mangel leidet, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist deshalb einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2024 - 4 BN 26.23 - ZfBR 2024, 432 Rn. 5).

Von diesem Maßstab ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (vgl. UA S. 17). Weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich auch insoweit darauf, die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts als fehlerhaft anzugreifen.

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Nach der genannten Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 19. August 2024 - 4 B 9.24 - BauR 2025, 208 ).

Eine solche Abweichung zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begriff der "milieubedingten Unruhe" zwar auch solche Umstände (Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutende Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstöße gegen das Waffenrecht und Gewaltkriminalität) zugerechnet (vgl. UA S. 13), bei denen es sich nach dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Senats vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - (BVerwGE 174, 118 Rn. 16) nicht um städtebauliche Belange handelt. Abgesehen davon, dass das Urteil des Senats vom 9. November 2021 zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 und nicht - wie die angegriffene Entscheidung - zu § 1 Abs. 7 BauGB ergangen ist, beruht die Entscheidung aber nicht auf diesem unzutreffenden, weil zu weit gehenden Begriffsverständnis. Die Vorinstanz hat die "milieubedingte Unruhe" maßgeblich mit möglichen Blickkontakten von den zur A.-Straße ausgerichteten Wohnungsfenstern der Eckgebäude M.-Straße zu den Prostitutionseinrichtungen, der Zugangsmöglichkeit zum Gebäude M.-Straße ... auch von der A.-Straße aus, der unmittelbaren Nähe der nach außen erkennbaren Prostitutionsnutzung zum näheren Wohnumfeld (u. a. von Kindern und Jugendlichen) und dem Zu- und Abgangsverkehr durch Freier, Prostituierte, Besucher von der M.-Straße aus begründet (vgl. UA S. 16). Damit sind städtebauliche Belange im Sinne des Senatsurteils vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - (a. a. O. Rn. 14) betroffen.

3. Ohne Erfolg bleibt auch die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach ist ein Verfahrensverstoß nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 S. 2 und vom 8. November 2021 - 7 B 2.21 - juris Rn. 12). Das leistet die Beschwerde nicht. Sie beanstandet lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht aus der Festsetzung in Ziffer 1.1.1 des Bebauungsplans (vgl. UA S. 5) nicht die für zutreffend erachteten rechtlichen Schlüsse gezogen hat. Dies führt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch auf einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204 ; BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2020 - 2 B 26.19 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 145 Rn. 41 und vom 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 28).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.