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9 B 18/24, 9 B 18/24 (9 B 67/07, 9 B 49/12) ECLI:DE:BVerwG:2024:271124B9B18.24.0 KI-generiert

Settlement of rehearing and appellate leave appeals; cost allocation for formally inadmissible BVerwG remedies under § 161 VwGO

Geschäftsnummer 9 B 18/24, 9 B 18/24 (9 B 67/07, 9 B 49/12)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) ordered the appeal proceedings discontinued, declaring the dispute substantively settled after both the plaintiff and the intervenors declared the matter resolved and the defendant did not object, with the court assigning the costs of the appeal procedure equally between the plaintiff and the intervenors (who remain liable as joint debtors). The case involved an appeal against a decision by the Hessian Administrative Court of Justice that had previously rejected the plaintiff's application to reopen a concluded appellate admission procedure and the predecessor of the intervenors' application for leave to appeal a lower court judgment. The discontinuation was effected under § 92 para. 3 and § 161 para. 2 of the Administrative Procedure Code (VwGO) following the declaration of settlement, while the cost allocation under § 161 para. 2 VwGO was justified by the finding that, had the proceedings continued, both appeals would have been inadmissible because the underlying decision did not fall within the admissible grounds for appeal to the BVerwG listed in § 152 para. 1 VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 161 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO; Settlement of rehearing and appellate leave appeals; cost allocation for formally inadmissible BVerwG remedies under § 161 VwGO: The case involved an appeal against a decision by the Hessian Administrative Court of Justice that had previously rejected the plaintiff's application to reopen a concluded appellate admission procedure and the predecessor of the intervenors' application for leave to appeal a lower court judgment. The discontinuation was effected under § 92 para. 3 and § 161 para. 2 of the Administrative Procedure Code (VwGO) following the declaration of settlement, while the cost allocation under § 161 para. 2 VwGO was justified by the finding that, had the proceedings continued, both appeals would have been inadmissible because the underlying decision did not fall within the admissible grounds for appeal to the BVerwG listed in § 152 para. 1 VwGO.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Prozesserledigung Verwaltungskosten Kostenverlegung Wirkungen des Urteils Erlass von Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Basis for the final order to discontinue the proceedings and declare the dispute substantively settled.

§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Procedural rule cited to justify the specific form of the order to discontinue the appeal proceedings.

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Volltext

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger und die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Die Beigeladenen haften insoweit als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18 732,54 € festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Das Verfahren über die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 2007, mit dem der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2006 abgeschlossenen Berufungszulassungsverfahrens 5 UZ 1506/06 und der Antrag des Rechtsvorgängers der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. April 2006 - 1 E 1838/03 - abgelehnt wurden, ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Rechtsstreit ist insoweit nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Hauptsache erledigt.

Die Beschwerdeführer haben das Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 für erledigt erklärt. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch dann in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erledigungserklärung ist der Beklagten am 5. November 2024 zugestellt worden. Mit Schreiben des Gerichts vom 4. November 2024 ist die Beklagte außerdem darauf hingewiesen worden, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn sie der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit ihrer Zustellung widerspricht. Ein Widerspruch ist nicht erfolgt.

2. Außerdem ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel entspricht es dabei billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 1 C 4.05 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 123 Rn. 2).

Danach entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur einen Hälfte dem Kläger und zur anderen Hälfte den Beigeladenen aufzuerlegen und die Beigeladenen als Miterben die auf sie entfallende Kostenhälfte nach § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner tragen zu lassen. Denn sowohl die Beschwerde des Klägers als auch die Beschwerde des Rechtsvorgängers der Beigeladenen wären ohne die Erledigung unzulässig gewesen. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Dazu gehört der hier angefochtene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs weder hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Berufungszulassungsverfahrens noch hinsichtlich des Antrags des Rechtsvorgängers der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.