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11 A 18/24 ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11A18.24.0 KI-generiert

Admissibility of Joinder in Coercion Proceedings for Energy Project Possession Orders

Geschäftsnummer 11 A 18/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the motion for joinder filed by the plaintiff's adversary, ruling that the applicant had no standing to intervene in the litigation. The dispute concerned a challenge against a threat of coercion to enforce an early possession order granted to the applicant, a carrier of an energy transmission project, under Section 44b of the Energy Economics Act. The court held that joinder was neither mandatory nor purposeful under Sections 65(2) and 65(1) of the Administrative Court Procedure Act, as the judgment would not directly alter the applicant's rights in a manner requiring a uniform decision, and procedural economy did not necessitate joinder because it was not required for fact-finding nor would the lack of res judicata effect under Section 121(1) cause significant hindrance in future proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 65 Abs. 2 VwGO, § 65 Abs. 1 VwGO, § 121 Nr. 1 VwGO; Admissibility of Joinder in Coercion Proceedings for Energy Project Possession Orders: Die Klage richtet sich gegen eine Zwangsgeldandrohung zur Vollstreckung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz, durch die die Antragstellerin als Trägerin eines planfestgestellten Vorhabens nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) in den Besitz an Grundstücken des Klägers eingewiesen wurde. Die Antragstellerin beantragt, dem Klageverfahren beigeladen zu werden. Sie macht geltend, die Zwangsgeldandrohung diene der Durchsetzung ihres Besitzrechts.

Schlagwörter

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Vereinigung von Verfahren prozessleitende Verfügungen Rechtskraft administrative Entlassung fehlende Legitimation unrechtmässige Entziehung von Energie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Erfolgloser Beiladungsantrag (Klage gegen Zwangsvollstreckung)

[TENOR]

Der Antrag der A. GmbH, sie zu dem Verfahren beizuladen, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Die Klage richtet sich gegen eine Zwangsgeldandrohung zur Vollstreckung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz, durch die die Antragstellerin als Trägerin eines planfestgestellten Vorhabens nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) in den Besitz an Grundstücken des Klägers eingewiesen wurde. Die Antragstellerin beantragt, dem Klageverfahren beigeladen zu werden. Sie macht geltend, die Zwangsgeldandrohung diene der Durchsetzung ihres Besitzrechts.

2. Die Beiladung ist weder notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch zweckmäßig (§ 65 Abs. 1 VwGO).

a) Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d. h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 9 A 13.20 - NVwZ 2021, 1312 m. w. N.). Das kann die Antragstellerin als Vorhabenträgerin in dem Verfahren über die Zwangsgeldandrohung nicht geltend machen.

b) Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Es kann offenbleiben, ob das geltend gemachte Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckung der Duldungsverpflichtung des Klägers eine Beiladung nach Maßgabe dieser Vorschrift dem Grunde nach rechtfertigen würde. Die bei der Ausübung des gerichtlichen Ermessens wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.

November 2010 - 4 A 4000.09 - juris Rn. 7, vom 8. November 2021 - 4 A 1.21 - juris Rn. 3, vom 8. November 2021 - 4 A 3.21 - juris Rn. 3 und vom 9. Februar 2023 - 6 A 3.21 - juris Rn. 4) gebieten hier jedenfalls keine Beiladung. Diese erscheint nicht erforderlich, um den Streitstoff aufzuklären. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die fehlende Erstreckung der Rechtskraft eines Urteils (§ 121 Nr. 1 VwGO) auf die Antragstellerin zu Erschwernissen und Unzuträglichkeiten in späteren Rechtsstreitigkeiten führen könnte.