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8 AV 1/25 ECLI:DE:BVerwG:2025:120225B8AV1.25.0 KI-generiert

Jurisdiction for restitution of real estate under Vermögensgesetz: applicability of § 52 No. 1 VwGO to claims based on § 6 VermG

Geschäftsnummer 8 AV 1/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the applicant’s request to determine local jurisdiction, ruling the appeal inadmissible because the legal prerequisites for such a determination under § 53(1) no. 3 in conjunction with § 53(3) VwGO were not met. The dispute concerned two administrative decisions by the respondent’s legal predecessor that denied the applicant’s requests for the restitution of real property under the Act on Open Property Questions (Vermögensgesetz), which the applicant sought to review via motions to resume proceedings. The court held that the request failed because there was no conflict between multiple courts regarding jurisdiction; under § 52 no. 1 VwGO, exclusive local jurisdiction for claims regarding the return of real estate lies with the administrative court in the district where the property is located, irrespective of the specific legal basis cited by the applicant or whether the property was subject to forestry management duties. Consequently, the applicant’s attempt to establish jurisdiction with a specific administrative court based on considerations of convenience or factual connection was legally unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 52 Nr. 1 VwGO, § 52 VwGO; Jurisdiction for restitution of real estate under Vermögensgesetz: applicability of § 52 No. 1 VwGO to claims based on § 6 VermG: Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig. Die Voraussetzungen der vom Antragsteller beantragten Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO sind nicht erfüllt, weil für die noch zu erhebende Klage nicht die Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Betracht kommt. Gegenstand der Wiederaufgreifensanträge des Antragstellers sind zwei Bescheide, mit denen Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin die Rückübertragung mehrerer Grundstücke nach Maßgabe des § 6 Abs. 6a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) abgelehnt hatten.

Schlagwörter

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Realrestitution Zuständigkeitsbestimmung Liegenschaftsverwaltung Geografische Ausdehnung der Zuwiderhandlung Grundeigentum sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Antrag auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit; Rückübertragung unbeweglichen Vermögens

[TENOR]

Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig. Die Voraussetzungen der vom Antragsteller beantragten Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO sind nicht erfüllt, weil für die noch zu erhebende Klage nicht die Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Betracht kommt. Gegenstand der Wiederaufgreifensanträge des Antragstellers sind zwei Bescheide, mit denen Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin die Rückübertragung mehrerer Grundstücke nach Maßgabe des § 6 Abs. 6a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) abgelehnt hatten.

Nur der Rückübertragungsanspruch hinsichtlich dieser Grundstücke ist dementsprechend Gegenstand der Wiederaufgreifensanträge. Dass der Antragsteller in den rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren eine unvollständige Bescheidung seines Antrags durch die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geltend gemacht hätte und die befassten Verwaltungsgerichte in der Folge auch über die Rückgabe von Rechten an einem Unternehmen oder beweglichem Vermögen entschieden und damit den Verfahrensgegenstand gegenüber der behördlichen Bescheidung erweitert hätten, trägt er selbst nicht vor.

Für Klagen auf Rückübertragung von Grundstücken ist - anders als bei Klagen auf Rückübertragung von Rechten an einem Unternehmen - nach § 52 Nr. 1 VwGO allein das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zurückverlangten Grundstücke liegen. Der Umstand, dass der Antragsteller den Anspruch (auch) auf die Vorschrift des § 6 VermG zu stützen beabsichtigt, die die Rückübertragung von Unternehmen bzw. von Resten eines stillgelegten Unternehmens regelt, ändert nichts daran, dass sich der Rechtsstreit bezüglich der Wiederaufgreifensanträge im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO auf unbewegliches Vermögen bezieht; denn für diese Zuständigkeitsvorschrift kommt es nicht auf die Anspruchsgrundlage, sondern auf den konkreten Streitgegenstand an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.

Oktober 1994 - 7 AV 13.94 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 36). Ebenso wenig ist entgegen der Ausführungen des Antragstellers für die örtliche Zuständigkeit entscheidend, ob für die Grundstücke eine forstrechtliche Bewirtschaftungspflicht besteht, der juristische Schwerpunkt des Falles in der Anerkennung der Wiederaufnahmepflicht seitens der Antragsgegnerin liegt oder auf die beabsichtigte Benennung der örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte vorab nicht hingewiesen wurde. Die vom Antragsteller der Sache nach begehrte Zuweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Berlin aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bzw. aus Erwägungen des Sachzusammenhangs ermöglicht die Vorschrift schon dem Grunde nach nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.

August 2020 - 8 AV 1.20 - juris Rn. 5).