Entitlement to reimbursement of travel expenses for employer-ordered medical examination of retired civil servant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court of Germany (BVerwG) granted leave to appeal for a retired civil servant, overturning the Bavarian Administrative Court of Justice's refusal and ordering the case to proceed to the Federal level. The dispute concerns whether a civil servant placed in retirement due to incapacity for service is entitled to reimbursement of travel expenses incurred for an official medical examination ordered by the employer to verify service capability. The admission to appeal is based on the fundamental importance of the legal question under § 132(2)(1) VwGO, specifically regarding the applicability of § 29(5) sentence 1 BeamtStG to the entitlement for travel cost reimbursement in this context.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 52 Abs. 3 GKG; Entitlement to reimbursement of travel expenses for employer-ordered medical examination of retired civil servant: Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zusteht, die im Zusammenhang mit einer vom Dienstherrn angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit (§ 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG) entstehen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Revisionszulassung; Fahrtkostenerstattung bei angeordneter amtsärztlicher Untersuchung von Ruhestandsbeamten
[TENOR]
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. April 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 18 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zusteht, die im Zusammenhang mit einer vom Dienstherrn angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit (§ 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG) entstehen.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.