Inadmissibility of self-represented hearing objection in administrative proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's hearing objection as inadmissible, ordering the plaintiff to bear the costs of the proceedings and rejecting the implicit application for legal aid. The dispute concerned a hearing objection filed against a prior Senate decision that had dismissed an appeal challenging the rejection of a bias motion, which the plaintiff argued violated her right to be heard. The court found the objection inadmissible because it was not submitted by a qualified legal representative as required by law, and the plaintiff’s attempt to claim pro hac vice status based on an isolated challenge to a cost decision was legally impermissible; furthermore, the court held that the objection failed to demonstrate any violation of the right to be heard in the underlying decision. The decisive legal bases included §§ 152a, 67, 154, and 158 of the Administrative Court Procedure Act (VwGO) regarding the admissibility, representation, and cost allocation of hearing objections, as well as § 152 VwGO for the exclusion of appeal against certain procedural orders.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO, § 158 Abs. 1 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Inadmissibility of self-represented hearing objection in administrative proceedings: Die am 18. September 2024 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangene Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihr nach eigenen Angaben am 4. oder 5. September 2024 zugegangenen Beschluss des Senats vom 20. August 2024 - BVerwG 1 B 23.24 - wahrt die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO, so dass es weder einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin vom 4. Oktober 2024 bedarf noch die damit beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Wiedereinsetzungsverfahren in Betracht kommt. Sollte der Antrag als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge verstanden werden, würde dieser aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2024 - BVerwG 1 B 23.24 - wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
[GRUENDE]
Die am 18. September 2024 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangene Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihr nach eigenen Angaben am 4. oder 5. September 2024 zugegangenen Beschluss des Senats vom 20. August 2024 - BVerwG 1 B 23.24 - wahrt die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO, so dass es weder einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin vom 4. Oktober 2024 bedarf noch die damit beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Wiedereinsetzungsverfahren in Betracht kommt. Sollte der Antrag als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge verstanden werden, würde dieser aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer in der Vorschrift näher bezeichneten Hochschule, sondern durch die Klägerin selbst erhoben worden, die diese Voraussetzung - auch durch eine neunjährige Berufserfahrung als Rechtsanwaltsfachangestellte - nicht erfüllt. Soweit sie ihre Postulationsfähigkeit aus einer isolierten Anfechtung einer nicht genau bezeichneten, mit einem Prozesskostenhilfeverfahren vergleichbaren Kostenentscheidung ableiten will, steht dem bereits entgegen, dass die Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 1 VwGO nur mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden kann.
Die Anhörungsrüge ist auch deshalb unzulässig, weil sie die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht erfüllt. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich in Bezug auf die Begründung des Beschlusses des Senats vom 20. August 2024, wonach die mit der Beschwerde angefochtene Verwerfung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrages durch das Verwaltungsgericht unter den Beschwerdeausschluss des § 152 Abs. 1 VwGO fällt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rügeverfahren wird in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.