Exclusion of complaint against refusal of factual revision under § 78(8) Asylum Act and Article 19(4) Basic Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint, leaving the Oberverwaltungsgericht's judgment refusing leave for factual revision intact and ordering the plaintiff to bear the costs. The dispute concerned an asylum applicant's challenge to the lower court's refusal to admit a "factual revision" (Tatsachenrevision) under § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG, where the applicant argued that this refusal constituted a procedural error and violated the effective legal protection guarantee in Article 19(4) of the German Basic Law. Relying on the explicit statutory prohibition in § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG and legislative intent to concentrate the Federal Administrative Court's docket on cross-case factual issues, the Court held that a violation of the admission requirement cannot be raised as a procedural defect under § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, as Article 19(4) GG does not mandate a specific instance structure or a right to challenge the very exclusion of appellate review for such cases.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 78 Abs. 8 AsylG, § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 132 Abs. 2 VwGO; Exclusion of complaint against refusal of factual revision under § 78(8) Asylum Act and Article 19(4) Basic Law: lässt sich dem bereits die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend deutlich entnehmen. Insoweit fehlt es zudem an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Begründung, etwa im Hinblick auf eine vermeintliche Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch Ausschluss der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG
[LEITSATZ]
Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG kann auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen der eindeutigen Regelung in § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden.
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[GRUENDE]
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Beschwerde ausführt,
"Es mag sich die Frage stellen, ob die Zulassung einer Tatsachenfrage i. S. d. § 78 Abs. 8 AsylG auch i[m] Beschwerdewege[] für den Antragsteller einklagbar sein muss",
lässt sich dem bereits die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend deutlich entnehmen. Insoweit fehlt es zudem an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Begründung, etwa im Hinblick auf eine vermeintliche Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die unterbliebene Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht verstoße - jedenfalls bei der gebotenen verfassungskonformen Rechtsanwendung - gegen § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG, kann darauf nach § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG eine Nichtzulassungsbeschwerde - auch im Hinblick auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - von vornherein nicht gestützt werden. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG und aus der gesetzgeberischen Zielsetzung, eine anderenfalls drohende zusätzliche Belastung des Bundesverwaltungsgerichts zu verhindern und diesem eine Konzentration auf Tatsachenfragen von fallübergreifender Bedeutung zu ermöglichen (BT-Drs. 20/4327 S. 43). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen.
Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges. Zwar darf - hat der Gesetzgeber mehrere Instanzen geschaffen - der Zugang zu ihnen durch die gerichtliche Anwendung und Auslegung des einschlägigen Prozessrechts nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 34 m. w. N.). Art. 19 Abs. 4 GG verlangt indes gerade nicht, dass den Verfahrensbeteiligten von Verfassungs wegen stets die Möglichkeit eröffnet sein müsste, eine - vermeintliche - Verletzung des genannten Verbots der unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zu Rechtsmitteln mit einem Rechtsbehelf geltend machen zu können, zumal dies jedenfalls mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann. Aus Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich daher nicht herleiten, dass ein Verstoß gegen § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG entgegen der eindeutigen Regelung in § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden könnte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.