Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 B 9/24, 10 B 9/24 (10 C 6/24) ECLI:DE:BVerwG:2024:111224B10B9.24.0 KI-generiert

Revision admission on destruction and compensation of natural retention areas under Water Management Act

Geschäftsnummer 10 B 9/24, 10 B 9/24 (10 C 6/24)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court overturned the higher regional administrative court's decision to deny leave to appeal and granted the plaintiff's revision, finding the complaint well-founded and permitting the proceedings to proceed to the Federal Administrative Court for a final decision on the merits, which will also determine the cost allocation. The dispute concerns a challenge against water and soil conservation regulations, specifically addressing the destruction of natural retention areas and the requirements for compensation under German water law. The decisive legal basis is § 132(2)(1) of the Administrative Court Procedure Act, which mandates leave to appeal due to the fundamental significance of the legal issue regarding the interpretation of § 68(3) No. 1 Alt. 2 of the Water Management Act (WHG) in relation to the destruction and compensation of impacted retention surfaces.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Revision admission on destruction and compensation of natural retention areas under Water Management Act: Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zu § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG im Zusammenhang mit Fragen über die Zerstörung und den Ausgleich bei beeinträchtigten Rückhalteflächen fortzuentwickeln.

Schlagwörter

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Wasserbedarf Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Revisionsverfahren Landesrecht Raumordnung Naturrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen und Ausgleich

[TENOR]

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Februar 2024 wird aufgehoben.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zu § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG im Zusammenhang mit Fragen über die Zerstörung und den Ausgleich bei beeinträchtigten Rückhalteflächen fortzuentwickeln.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.