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3 AV 6/24 ECLI:DE:BVerwG:2024:131124B3AV6.24.0 KI-generiert

Binding effect of court referral in negative competence conflict over coronavirus test site compensation claims

Geschäftsnummer 3 AV 6/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court determined that the administrative court of Düsseldorf was the competent jurisdiction, thereby upholding the lower administrative court's referral order despite a subsequent negative competence conflict initiated by the social court. The dispute concerned compensation claims arising from the Coronavirus Test Regulation, specifically whether a healthcare provider sued by a public health authority for repayment of fees must be heard in social or administrative court. Although the Federal Administrative Court confirmed that its own prior precedent and the Federal Social Court’s ruling established that such billing disputes fall under administrative jurisdiction, it held that the administrative court’s initial decision to refer the case to the social court did not violate the constitutional principle of the lawful judge. The court ruled that the binding effect of the referral under Section 17a of the Judiciary Act (GVG) is maintained unless the decision is objectively untenable and incomprehensible; since the administrative court’s reasoning, based on the legal state at the time of the decision, remained reasonable, its order remains in force and the case must proceed in administrative courts.

Legislator-Regeste

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Binding effect of court referral in negative competence conflict over coronavirus test site compensation claims: Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Sozialgericht und dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als zuerst angegangenes, übergeordnetes oberstes Bundesgericht berufen (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung; stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 - 10 AV 5.23 - juris Rn. 3 und vom 21. Juni 2023 - 5 AV 4.23 - juris Rn. 5).

Schlagwörter

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negativer Kompetenzkonflikt Verfassungsgerichtsbarkeit Rückweisungsentscheid Sozialstaat Verwaltungsbehörde staatliche Entschädigung
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Volltext

Bestimmung des zuständigen Gerichts

[TENOR]

Als zuständiges Gericht wird das Sozialgericht Düsseldorf bestimmt.

[GRUENDE]

I

Die Beteiligten streiten über Vergütungen, die dem Kläger als beauftragtem Erbringer von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 30.03.2022 V 1) gewährt wurden beziehungsweise von ihm noch begehrt werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 8. März 2024 den Rechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2024 den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt, weil es den Beschluss des Verwaltungsgerichts für offensichtlich unhaltbar und objektiv willkürlich hält. Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

II

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Sozialgericht und dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als zuerst angegangenes, übergeordnetes oberstes Bundesgericht berufen (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung; stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 - 10 AV 5.23 - juris Rn. 3 und vom 21. Juni 2023 - 5 AV 4.23 - juris Rn. 5).

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme hiervon liegen nicht vor.

Die Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG kann mit Rücksicht auf die den Beteiligten gegebene Möglichkeit, einen Verweisungsbeschluss in dem in § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG vorgesehenen Instanzenzug überprüfen zu lassen, gegenüber einem unanfechtbar gewordenen Verweisungsbeschluss allenfalls bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen werden. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2021 - 3 AV 1.21 - NVwZ 2022, 421 Rn. 11 und vom 21. Juni 2023 - 5 AV 4.23 - juris Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall.

Richtig ist allerdings, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von seiner Unzuständigkeit ausgegangen ist. Der Senat hat entschieden, dass für die Klage eines vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Betreibers einer Coronavirus-Teststelle gegen die Rückforderung von Vergütungen nicht der Sozialrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 - 3 B 12.23 - NVwZ 2024, 933). Er hat sich damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeschlossen, das für derartige Abrechnungsstreitigkeiten bereits zuvor den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als eröffnet angesehen hatte (BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R - GesR 2023, 601). Damit ist die Frage des Rechtsweges durch die zur Klärung der Frage berufenen obersten Gerichtshöfe des Bundes übereinstimmend beantwortet.

Der Umstand, dass sich der vor der Entscheidung des Senats am 8. März 2024 gefasste Verweisungsbeschluss damit als fehlerhaft erweist, lässt seine bindende Wirkung jedoch nicht entfallen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter Heranziehung damaliger Rechtsprechung nachvollziehbar und vertretbar begründet. Der Umstand, dass es der Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht gefolgt ist und eine weitere Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht abgewartet hat, führt nicht dazu, dass es sich in nicht mehr zu rechtfertigender Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hätte, seine Entscheidung mithin nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar gewesen wäre.