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7 B 10/24, 7 B 10/24 (7 C 7/24) ECLI:DE:BVerwG:2024:011124B7B10.24.0 KI-generiert

Consideration of post-permit evidence in immission control proceedings

Geschäftsnummer 7 B 10/24, 7 B 10/24 (7 C 7/24)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) set aside the Upper Administrative Court of Saxony-Anhalt's decision refusing leave to appeal and admitted the appeal, leaving the final merits decision and cost allocation pending. The dispute concerns a challenge to the grant of an immission control (environmental protection) permit. The court determined that the appeal must be admitted under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO due to the general significance of the issue, specifically the question of whether evidence regarding the original factual situation acquired after the permit was granted can be held against the plant operator in subsequent litigation. The provisional value of the dispute was fixed at €30,000 based on the relevant provisions of the Fee Act and the Catalogue of Dispute Values.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 GKG; Consideration of post-permit evidence in immission control proceedings: Die Revision ist auf die Beschwerde der Beigeladenen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob nach der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage noch von einem Gericht in einem die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreffenden Gerichtsverfahren zu Lasten des Anlagenbetreibers berücksichtigt werden können.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen umweltrechtliche Bedenken hängiges Verfahren provisorische Bewilligung Streitwert tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

[TENOR]

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 19. Dezember 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Revision ist auf die Beschwerde der Beigeladenen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob nach der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage noch von einem Gericht in einem die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreffenden Gerichtsverfahren zu Lasten des Anlagenbetreibers berücksichtigt werden können.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 i. V. m. Ziff. 1.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und § 63 Abs. 1 GKG.