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5 B 11/24, 5 B 11/24 (5 C 7/24) ECLI:DE:BVerwG:2024:260724B5B11.24.0 KI-generiert

Maintenance advance eligibility where spouse separation is forced by immigration bars to entry into Germany

Geschäftsnummer 5 B 11/24, 5 B 11/24 (5 C 7/24)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) granted leave to appeal, reversing the Bavarian Administrative Court of Appeal's prior refusal and remanding the case for substantive review. The dispute concerns a claim for maintenance advance payments (Unterhaltsvorschuss) where the non-custodial parent's spouse resides abroad and is barred from entering Germany by immigration law restrictions, leading the lower court to deny benefits based on the definition of permanent separation. The decisive legal basis is § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, under which the BVerwG found the matter of fundamental legal importance because it requires clarification whether such circumstances constitute a "permanent separation" as defined in § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG, thereby determining eligibility for child maintenance advances.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Maintenance advance eligibility where spouse separation is forced by immigration bars to entry into Germany: Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Schlagwörter

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Ehetrennung Ehegatte Abschlagszahlungen Anspruch auf Kinderzulagen Unterhaltsbeiträge verzögerter Familiennachzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bei einem Getrenntleben von Ehegatten aufgrund ausländerrechtlicher Einreisehindernisse

[TENOR]

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. April 2024 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob ein dauerndes Getrenntleben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG vorliegt, solange der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen darf.