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2 B 14/24, 2 B 14/24 (2 C 13/24) ECLI:DE:BVerwG:2024:170724B2B14.24.0 KI-generiert

Disciplinary liability of retired civil servants for post-service conduct versus statutory loss of rights

Geschäftsnummer 2 B 14/24, 2 B 14/24 (2 C 13/24)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court overturned the lower appellate court's decision to deny leave for appeal and admitted the revision, thereby allowing the plaintiff's challenge to proceed to the merits in the Second Senate. The dispute concerns the scope of disciplinary liability for retired civil servants, specifically whether conduct occurring after the termination of active service can still subject them to disciplinary sanctions or only results in the automatic statutory loss of retired-officer rights. The court granted admission based on the fundamental importance of the case under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, finding that the matter requires clarification on the legal boundaries between post-service disciplinary responsibility and the automatic loss of rights under general law.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Disciplinary liability of retired civil servants for post-service conduct versus statutory loss of rights: Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat - ausgehend von der von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Frage - Gelegenheit geben, die Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Ruhestandsbeamten für nach Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis gezeigtes Verhalten in Abgrenzung zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter kraft Gesetzes zu klären.

Schlagwörter

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Beamtenrechte disziplinarische Verantwortlichkeit Verwaltungssanktion Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Ruhestandsbeamten

[TENOR]

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2024 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

[GRUENDE]

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat - ausgehend von der von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Frage - Gelegenheit geben, die Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Ruhestandsbeamten für nach Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis gezeigtes Verhalten in Abgrenzung zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter kraft Gesetzes zu klären.