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6 A 3/21 ECLI:DE:BVerwG:2023:090223B6A3.21.0 KI-generiert

Joinder of third parties in association prohibition proceedings: rejection of application for voluntary joinder under § 65 Abs. 1 VwGO due to process economy and lack of necessary joinder

Geschäftsnummer 6 A 3/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) rejected the plaintiff's application for the compulsory joinder of three individuals, determining that the request was inadmissible despite their potential claim for state liability. The dispute concerns an annulment action filed by a registered association against a federal ministry order that prohibited and dissolved the plaintiff and its sub-organizations, where the plaintiff sought to join third parties as necessary parties for subsequent damages claims. Relying on Section 65(1) of the Administrative Court Code (VwGO), the court held that no case of necessary joinder under Section 65(2) VwGO existed, and even if the statutory prerequisites for voluntary joinder were met, overriding reasons of process economy justified the denial. The court reasoned that adding the parties would unnecessarily complicate and delay the already complex proceedings, and that the lack of res judicata effect toward the non-joined parties did not create foreseeable procedural disadvantages.

Legislator-Regeste

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§ 65 Abs. 2 VwGO, § 65 Abs. 1 VwGO, § 121 Nr. 1 VwGO; Joinder of third parties in association prohibition proceedings: rejection of application for voluntary joinder under § 65 Abs. 1 VwGO due to process economy and lack of necessary joinder: Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Auch danach ist der Antrag des Klägers auf Beiladung der vom Kläger benannten Personen abzulehnen.

Schlagwörter

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Vereinigung von Verfahren gesetzliches Verbot Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Prozessvoraussetzung Verein Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

(Erfolgloser) Antrag auf Beiladung

[TENOR]

Der Antrag des Klägers auf Beiladung des Herrn A, der Frau B und der Frau C wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich mit seiner Klage gegen eine Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 22. März 2021, mit der er sowie weitere Vereine und Gesellschaften als seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst wurden. Mit Schriftsatz vom 15. November 2022 hat er die Beiladung der im Tenor genannten Personen beantragt. Diesen Personen stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus Amtshaftung zu, sollte seine Klage Erfolg haben.

2. Ein Fall der notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.

3. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Auch danach ist der Antrag des Klägers auf Beiladung der vom Kläger benannten Personen abzulehnen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die rechtlichen Interessen der vom Antrag des Klägers erfassten Personen durch die Endentscheidung in dem Klageverfahren berührt werden. Denn selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO erfüllt sein sollten, sprechen jedenfalls im Rahmen des Ermessens überwiegende Gründe der Prozessökonomie gegen die beantragte Beiladung (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung prozessökonomischer Gründe: BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2010 - 4 A 4000.09 - juris Rn. 7 und vom 8. November 2021 - 4 A 1.21 - juris Rn. 3).

Den genannten Personen müsste sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Das würde die Durchführung dieses ohnehin sehr komplexen Verfahrens erschweren und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch verzögern. Im Zusammenhang mit dem hier zu entscheidenden Antrag hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass die Sache umfassend ausgeschrieben und zu terminieren sei. Mithin erscheint aus Sicht des Gerichts die Beiladung nicht erforderlich, um den Streitstoff noch weiter klären zu können.

Es ist zudem nicht ersichtlich, inwieweit die fehlende Erstreckung der Rechtskraft eines Urteils (§ 121 Nr. 1 VwGO) auf die nach dem klägerischen Antrag beizuladenden Personen zu Erschwernissen und Unzuträglichkeiten in späteren Rechtsstreitigkeiten führen könnte.