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4 B 25/23 ECLI:DE:BVerwG:2024:110424B4B25.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of revision complaint for failure to substantiate procedural error regarding denial of hearing postponement due to planning defect

Geschäftsnummer 4 B 25/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the defendant's complaint against the refusal to admit an appeal to the revision bench, upholding the lower court's judgment and ordering the defendant to bear the costs. The dispute concerned a planning law matter where, following the appellate court's indication that the governing development plan suffered from an execution defect, the defendant requested a postponement of the oral hearing to allow the municipality to cure the defect with retroactive effect; the appellate court denied this request and proceeded to judgment. The Court of Revision held the complaint inadmissible because it failed to substantiate a procedural error under § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ruling that the denial of a postponement request does not violate the rights to be heard or a fair procedure unless there are "serious reasons" requiring a delay to the process, which were not demonstrated here as the court is not obliged to wait for questions to become decisive or to re-examine issues merely because the parties wish for a comprehensive clarification.

Legislator-Regeste

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§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 133 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO; Inadmissibility of revision complaint for failure to substantiate procedural error regarding denial of hearing postponement due to planning defect: The dispute concerned a planning law matter where, following the appellate court's indication that the governing development plan suffered from an execution defect, the defendant requested a postponement of the oral hearing to allow the municipality to cure the defect with retroactive effect; the appellate court denied this request and proceeded to judgment. The Court of Revision held the complaint inadmissible because it failed to substantiate a procedural error under § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ruling that the denial of a postponement request does not violate the rights to be heard or a fair procedure unless there are "serious reasons" requiring a delay to the process, which were not demonstrated here as the court is not obliged to wait for questions to become decisive or to re-examine issues merely because the parties wish for a comprehensive clarification.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verfahrensverzögerungen Verwaltungsbeschwerde Anspruch auf rechtliches Gehör Streitgegenstand Planungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Legal basis for the order that the defendant bears the costs of the complaint proceedings.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG

Legal basis for fixing the value in dispute at 2,000 euros for the complaint proceedings.

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Volltext

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2023 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung und Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt.

Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dem genügt die Beschwerde auch dann nicht, wenn man das Beschwerdevorbringen bei wohlwollender Auslegung als Verfahrensrüge versteht. Denn ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den (vermeintlich) begründeten Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Das leistet die Beschwerde nicht.

Die Beschwerde macht sinngemäß geltend, das Oberverwaltungsgericht habe der als Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis vom 15. September 2023, dass der maßgebliche Bebauungsplan an einem Ausfertigungsmangel leide, mit Schriftsatz vom 19. September 2023 angebrachten und in der mündlichen Verhandlung am 21. September 2023 bekräftigten Bitte um Neuterminierung zum Zwecke einer zeitnahen Heilung des Mangels zu Unrecht nicht entsprochen. Das führt nicht auf einen Verfahrensfehler.

Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins oder Vertagung der mündlichen Verhandlung kann den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) oder ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) verletzen, wenn die Verlegung/Vertagung aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich das in § 227 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.

Mai 2015 - 4 BN 2.15 - juris Rn. 4 und vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 13; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - VIII B 97/20 - BFH/NV 2021, 1360 Rn. 4). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens Rechnung zu tragen.

Das Gebot rechtlichen Gehörs verlangt, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und tatsächliche und rechtliche Argumente im Prozess vortragen zu können (BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 S. 4 m. w. N.; Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 56 Rn. 28). Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet insbesondere, dass das Gericht sich nicht widersprüchlich verhält, aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableitet und verpflichtet allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation (vgl. BFH, Beschluss vom 7.

Juni 2023 - IX B 11/23 - BFH/NV 2023, 983 Rn. 11 m. w. N.). Eine Verlegung/Vertagung rechtfertigende "erhebliche Gründe" im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO sind in aller Regel solche, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2004 - 3 B 119.03 - juris Rn. 3 und vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 56 Rn. 28 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - XII ZB 550/21 - MDR 2024, 322 Rn. 14).

Daran gemessen legt die Beschwerde einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dar. Dabei kann dahinstehen, ob das Oberverwaltungsgericht die protokollierte "Verfahrensrüge" des Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Antrag im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO hätte verstehen bzw. ggfs. nachfragen müssen. Ungeachtet seiner Auffassung, es fehle bereits an einem "formalen" Antrag, hat es jedenfalls zutreffend angenommen, dass der Beklagte keinen "erheblichen Grund" dargetan hat (UA S. 10). Der Beklagte hat sein Ansinnen auf Neuterminierung damit begründet, dass der vom Oberverwaltungsgericht erkannte Ausfertigungsmangel von der Gemeinde mit Rückwirkung geheilt werden solle, wofür der Zeitraum von wenigen Tagen zwischen dem Hinweisschreiben und dem Verhandlungstermin nicht genüge. Die Beschwerde rügt, durch die Nichtverschiebung des Termins sei eine Entscheidung über die nach Heilung des Ausfertigungsmangels erneut entscheidungserheblichen Fragen unterblieben. Das berührt weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch auf ein faires Verfahren. Denn diese vermitteln kein Recht darauf, dass das Gericht zuwartet, bis solche Fragen entscheidungserheblich sind bzw. wieder werden, deren umfassende Klärung die Beteiligten für wünschenswert halten (vgl. zum Prüfungsumfang in Normenkontrollverfahren BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2023 - 4 CN 11.21 - UPR 2023, 521 Rn. 18).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.