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2 B 29/23, 2 B 29/23 (2 C 7/24) ECLI:DE:BVerwG:2024:020524B2B29.23.0 KI-generiert

Admission of revision: reach of legislative reserve in examination law concerning annulment of exams for objective unfitness of test questions

Geschäftsnummer 2 B 29/23, 2 B 29/23 (2 C 7/24)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) overturned the Saxon Higher Administrative Court’s order denying leave to appeal and admitted the revision, leaving the merits and costs of the main proceedings pending for the BVerwG. The dispute concerned a civil servant challenging the annulment of a module examination, with the lower courts having denied admission of the appeal. The BVerwG found the matter to be of fundamental significance for clarifying the scope of the legislative reserve in examination law, specifically regarding the cancellation of exams due to the objective unfitness of written test questions. The decision relied on §§ 127 No. 2 BRRG and 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, establishing that the revision can be based on violations of state law, thereby rendering the Saxon Police Training and Examination Regulation (SächsAPOPol) justiciable, and cited § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO as the basis for granting leave to appeal due to the general legal importance of the issue.

Legislator-Regeste

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§ 55a Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Admission of revision: reach of legislative reserve in examination law concerning annulment of exams for objective unfitness of test questions: Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Bei der Einreichung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte die Formvorgaben des § 55a Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV beachtet.

Schlagwörter

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Prüfungsreglement Revisionsverfahren Nichtigkeitsverfahren gesetzliche Reserve materielle Beurteilung Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Annullierung einer Modulprüfung

[TENOR]

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 13. Juni 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 7 500 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Bei der Einreichung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte die Formvorgaben des § 55a Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV beachtet.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Das vom Beklagten angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts betrifft eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Nach § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG kann die Revision deshalb auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht. Dementsprechend ist die hier maßgebliche Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Ausbildung, Studium und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei vom 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471 - SächsAPOPol) revisibel.

Die Sache hat auch grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes im Prüfungsrecht insbesondere bei Annullierung einer Prüfung wegen objektiver Ungeeignetheit einer schriftlichen Prüfungsaufgabe.

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.