Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7 B 19/23 ECLI:DE:BVerwG:2024:060324B7B19.23.0 KI-generiert

Substitution of TA Lärm noise guidelines by state decrees and obsolescence due to technical advances in wind energy permits

Geschäftsnummer 7 B 19/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court (BVerwG) rejected the plaintiff's complaint for non-acceptance of revision, thereby upholding the Higher Administrative Court of Berlin-Brandenburg's judgment dismissing the action and leaving the contested ancillary conditions of an emissions protection permit for a wind energy installation in force. The dispute centered on whether provisions of the "Technical Guideline for Noise Protection" (TA Lärm) could be partially replaced or disregarded due to a state-level decree, a challenge raised under the ground of fundamental importance for review. The Court held that the questions raised were not decisive for the outcome because the lower court had independently established that specific TA Lärm annex provisions were factually inapplicable due to technical limitations in sound calculation methods for high-altitude turbines, and that other provisions had lost their legal external effect due to advanced scientific and technical knowledge, rendering the issue of replacement by state rules moot.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; Substitution of TA Lärm noise guidelines by state decrees and obsolescence due to technical advances in wind energy permits: The dispute centered on whether provisions of the "Technical Guideline for Noise Protection" (TA Lärm) could be partially replaced or disregarded due to a state-level decree, a challenge raised under the ground of fundamental importance for review. The Court held that the questions raised were not decisive for the outcome because the lower court had independently established that specific TA Lärm annex provisions were factually inapplicable due to technical limitations in sound calculation methods for high-altitude turbines, and that other provisions had lost their legal external effect due to advanced scientific and technical knowledge, rendering the issue of replacement by state rules moot.

Schlagwörter

KI-generiert
Emissionsbegrenzung Lärmpegel Windenergie Regierungsbeschluss Revisionsgründe Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
§ 137 Abs. 1 VwGO
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl.
§ 154 Abs. 2 VwGO
Basis for the order that the plaintiff bears the costs of the complaint proceedings.
§ 52 Abs. 1 GKG
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG
Legal basis for the determination of the amount in dispute (Streitwert) for the complaint proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerwGE 114, 342
Juni 2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342 ; vgl.
BVerwGE 143, 249
Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 154 Abs. 2 VwGO

Basis for the order that the plaintiff bears the costs of the complaint proceedings.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG

Legal basis for the determination of the amount in dispute (Streitwert) for the complaint proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I

Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin zugemessene grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 7 B 10.23 - juris Rn. 7). Daran fehlt es hier.

Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen,

"Können die Regelungen der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift 'Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm' (TA Lärm) durch Regeln eines Ländererlasses, hier im konkreten des WKA-Geräuschimmissionserlasses des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Brandenburg vom 16.01.2019 (teilweise) ersetzt werden?"

und

"Können die Regelungen der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift 'Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm' (TA Lärm) durch unterschiedliche, voneinander abweichende Regeln auf Länderebene (teilweise) ersetzt werden?"

sind nicht entscheidungserheblich.

Die Frage der Ersetzung - oder (teilweisen) Nichtanwendung - von Regelungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) hat sich für das Oberverwaltungsgericht aus zwei - jeweils selbständig tragenden - Gründen nicht gestellt.

Zum einen hat es darauf abgestellt, dass in Betracht zu ziehende Bestimmungen des Anhangs der TA Lärm, die auf ein Berechnungsverfahren nach der DIN ISO 9613-2 verweisen, schon tatbestandlich nicht anzuwenden seien, weil dieses Berechnungsverfahren nur Schallquellen bis zu einer mittleren Höhe von 30 m zwischen Quelle und Empfänger erfasse und mithin bei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 160 m nicht zu realistischen Prognosen führe (UA S. 7 f.). Hiermit setzt sich die Beschwerde schon im Ansatz nicht auseinander.

Zum anderen ist das Oberverwaltungsgericht unabhängig davon auf der Grundlage tatrichterlicher Würdigung von Erkenntnisfortschritten in Wissenschaft und Technik zum Ergebnis gelangt, dass die gegebenenfalls einschlägigen Bestimmungen des Anhangs der TA Lärm ihre rechtliche Außenwirkung verloren haben (UA S. 8 f.). Diese Annahme, mit der sich die Beschwerde ebenfalls nicht inhaltlich auseinandersetzt, fußt in rechtlicher Hinsicht auf der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik die Regelungen der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift obsolet werden lassen können, wenn sie den ihnen zugrundeliegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342 ; vgl. auch Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 27 und Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 - ZNER 2023, 38 Rn. 7). In einem solchen Fall entsprechen die Regelungen nicht mehr den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und können, ohne dass es darauf ankäme, inwieweit wissenschaftliche Erkenntnisse zu brauchbaren Alternativen für eine Normanwendung oder gar Normkonkretisierung geführt haben, keine normkonkretisierende Funktion mehr entfalten (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 1996 - 7 B 164.95 - Buchholz 406.251 § 22 UVPG Nr. 4 S. 5 und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 - ZNER 2023, 38 Rn. 7). Auf der Grundlage der Annahme fehlender Außenwirkung der in Betracht zu ziehenden Bestimmungen der TA Lärm stellt sich die Frage nach deren Ersetzung oder (teilweisen) Nichtanwendung nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.