Norm Control Standing: Property Owner's Entitlement to Challenge Development Plan Under § 47 Abs. 2 VwGO and Art. 14 GG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court reversed the Bavarian Administrative Court of Appeal's dismissal of a norm control application against a development plan and remanded the case for further proceedings, ruling that the lower court erred by denying standing. The dispute concerned whether the applicants, as owners of properties affected by the challenged land-use plan, satisfied the requirements for a norm control application under § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; the applicants prevailed on the procedural point of standing. The Federal Administrative Court held that a property owner within the planned area is entitled to challenge the plan because it directly determines the content and limitations of their property rights under Article 14(1) sentence 2 of the Basic Law, regardless of whether the specific planning decision results in a comparative disadvantage, thereby establishing that the lower court's stricter standard for asserting a violation of subjective rights was legally insufficient.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 133 Abs. 6 VwGO, § 132 VwGO, § 47 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Norm Control Standing: Property Owner's Entitlement to Challenge Development Plan Under § 47 Abs. 2 VwGO and Art. 14 GG: Die Beschwerde hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Der Beschluss beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis mit unzutreffenden Erwägungen verneint und den Antrag deswegen als unzulässig abgelehnt hat. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat den Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurück.
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KI-generiertVolltext
Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
[TENOR]
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2023 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Der Beschluss beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis mit unzutreffenden Erwägungen verneint und den Antrag deswegen als unzulässig abgelehnt hat. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat den Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurück.
Die Antragsteller tragen mit ihren Ausführungen zur Divergenz, die auf eine Frage des Prozessrechts bezogen und folglich zugleich als Verfahrensrüge zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. November 1992 - 11 B 40.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 313 S. 47, vom 28. Oktober 2013 - 8 B 18.13 - juris Rn. 4 und vom 27. September 2021 - 4 BN 17.21 - NVwZ 2022, 73 Rn. 7), zu Recht vor, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt hat.
Danach kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137).
Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, für die der Bebauungsplan Festsetzungen trifft. Sie sind daher wegen einer möglichen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil diese Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt. Es kommt nicht darauf an, ob aus der angegriffenen Festsetzung für das Grundstück des Antragstellers ein Nachteil folgt. Die Antragsbefugnis kann daher auch nicht auf der Grundlage eines Vergleichs der bisherigen mit der durch den Bebauungsplan geschaffenen Rechtslage verneint werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 CN 4.19 - BVerwGE 169, 219 Rn. 10 und Beschluss vom 28. Juni 2023 - 4 BN 27.22 - juris Rn. 3).
Ob auch die anderen von den Antragstellern gerügten Verfahrensmängel vorliegen, kann offenbleiben. Die Divergenzrüge bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Denn im Falle der Zulassung der Revision wäre wiederum die Zurückverweisung geboten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2000 - 7 B 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 15 S. 46 und vom 27. September 2021 - 4 BN 17.21 - NVwZ 2022, 73 Rn. 11).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.