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2 B 40/23, 2 B 40/23 (2 C 2/24) ECLI:DE:BVerwG:2024:300124B2B40.23.0 KI-generiert

Timeliness of claims for legally framed but administratively quantified public servant special payments under the principle of prompt assertion

Geschäftsnummer 2 B 40/23, 2 B 40/23 (2 C 2/24)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court ordered the admission of an appeal on points of law, reversing the lower court's decision to deny it, while deferring the final cost allocation to the main proceedings. The dispute concerned a public servant's claim for an increased special payment for the year 2008 under the Brandenburg Special Payment Act, specifically challenging the timing and validity of the claim given that the specific payment amount was determined only after a subsequent government notification. The decisive legal basis was § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, where the court identified a question of fundamental legal significance regarding whether the principle of prompt assertion of claims applies to salary-related entitlements that are governed by a statutory framework but whose concrete amounts are determined by subsequent administrative notifications.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Timeliness of claims for legally framed but administratively quantified public servant special payments under the principle of prompt assertion: Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt hat. Das Verfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auch auf Besoldungsansprüche Anwendung findet, für die zwar ein gesetzlicher Rahmen besteht, deren konkrete Höhe sich aber erst aus einer weiteren Festsetzung ergibt (hier der Bekanntmachung des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach § 7 Abs. 3 Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009).

Schlagwörter

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öffentliche Dienststelle gesetzliche Grundlage Rahmenbeschluss Gültigkeit der Zustellung Zahlungsauftrag Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt hat.
§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG
3 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Volltext

Revisionszulassung; Aufstockung der Sonderzahlung für 2008

[TENOR]

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 372 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt hat. Das Verfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auch auf Besoldungsansprüche Anwendung findet, für die zwar ein gesetzlicher Rahmen besteht, deren konkrete Höhe sich aber erst aus einer weiteren Festsetzung ergibt (hier der Bekanntmachung des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach § 7 Abs. 3 Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009).

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.