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7 A 2/23 ECLI:DE:BVerwG:2023:291123U7A2.23.0 KI-generiert

Supplementary judgment to enforce cost liability of the losing plaintiff for the intervenor’s extrajudicial fees

Geschäftsnummer 7 A 2/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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In this procedural decision, the Federal Administrative Court supplemented its earlier judgment of October 26, 2023, to address an omission regarding costs, ordering that the plaintiffs bear the joint and several costs of the intervenor. The case involved a subsequent motion to complete the judgment for the missing allocation of extrajudicial costs for the intervenor, which was filed timely and did not require oral proceedings. The court applied Section 120(1), (3) sentence 2, of the Administrative Court Rules (VwGO) to permit the supplementary decision without a hearing, and Section 162(3) in conjunction with Section 154(3) VwGO to determine that the plaintiffs, as the losing party, are responsible for the intervenor's costs.

Legislator-Regeste

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§ 120 Abs. 1 VwGO, § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 154 Abs. 3 VwGO; Supplementary judgment to enforce cost liability of the losing plaintiff for the intervenor’s extrajudicial fees: Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 ist nicht über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entschieden worden. Fehlt eine Entscheidung über die Kostenfolge ganz oder zum Teil, so ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 120 Abs. 1 VwGO). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu stellen. Die Beigeladene hat einen entsprechenden Antrag am 7. November 2023 gestellt. Die Antragstellung vor Zustellung des Urteils ist unschädlich. Das Gericht konnte gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, weil nur über die Kosten zu entscheiden war und die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert hat. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

Schlagwörter

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Kostenauflage Verwaltungsgebühren prozessleitende Verfügungen Parteianhörung nachträgliche Eingabe Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Entscheidungsergänzung zum Urteil 7 A 2/23 vom 26. Oktober 2023

[TENOR]

Das Urteil vom 26. Oktober 2023 wird wie folgt ergänzt:

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

[GRUENDE]

Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 ist nicht über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entschieden worden. Fehlt eine Entscheidung über die Kostenfolge ganz oder zum Teil, so ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 120 Abs. 1 VwGO). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu stellen. Die Beigeladene hat einen entsprechenden Antrag am 7. November 2023 gestellt. Die Antragstellung vor Zustellung des Urteils ist unschädlich. Das Gericht konnte gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, weil nur über die Kosten zu entscheiden war und die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert hat. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

Die Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO.