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4 B 8/23, 4 B 8/23 (4 C 3/23) ECLI:DE:BVerwG:2023:081223B4B8.23.0 KI-generiert

Inter-municipal coordination duty as a basis for a defensive right against individual building projects in unplaned inner areas

Geschäftsnummer 4 B 8/23, 4 B 8/23 (4 C 3/23)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court lifted the lower court's refusal to permit an appeal to the Federal Court of Justice and authorized the appeal, leaving the main decision pending. The dispute arises from a land-use planning case challenging the validity of a building permit for an individual project located in an unplaned inner area, where the plaintiff (a neighboring municipality or entity) asserted a right to prevent the development. The court authorized the appeal on the grounds of fundamental legal significance, specifically to resolve whether the statutory duty of inter-municipal coordination under § 2(2) sentence 1 of the Building Code (BauGB) confers a defensive right upon a neighboring municipality to block such individual projects.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Inter-municipal coordination duty as a basis for a defensive right against individual building projects in unplaned inner areas: Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Leistungsschutz gesetzliche Grundlage Verwendungsrecht Gemeindeaufgabe Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zugunsten einer Nachbargemeinde ein Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich folgen kann.
§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG
1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Volltext

Revisionszulassung; Gebot der interkommunalen Abstimmung im Baurecht

[TENOR]

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zugunsten einer Nachbargemeinde ein Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich folgen kann.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.