Failure to establish fundamental significance where core dispute concerns non-revisable state surveying law and insufficient constitutional property rights violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint for non-acceptance of revision, thereby affirming the lower court's decision to deny leave to appeal and leaving the Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern's judgment, which dismissed the lawsuit, in force. The dispute concerned a boundary determination notice that relied exclusively on cadastral map data without accounting for physical landmarks or neighbor objections, leading the plaintiff to challenge the exclusion of a stone wall and a stable from the boundary determination. The court held that the plaintiff failed to demonstrate a fundamental legal question of general significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO because the core issue concerned the interpretation of state-level surveying laws (GeoVermG M-V and LiVermVV M-V), which are not subject to federal revision review under § 173 VwGO; consequently, the plaintiff's argument invoking the property rights guaranteed by Art. 14 Abs. 1 of the German Basic Law did not succeed, as the complaint did not show that the highest court's jurisprudence on this constitutional provision was insufficient to correct the application of the relevant state statutes.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 173 VwGO, § 560 ZPO, Art. 14 Abs. 1 GG; Failure to establish fundamental significance where core dispute concerns non-revisable state surveying law and insufficient constitutional property rights violation: The dispute concerned a boundary determination notice that relied exclusively on cadastral map data without accounting for physical landmarks or neighbor objections, leading the plaintiff to challenge the exclusion of a stone wall and a stable from the boundary determination. The court held that the plaintiff failed to demonstrate a fundamental legal question of general significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO because the core issue concerned the interpretation of state-level surveying laws (GeoVermG M-V and LiVermVV M-V), which are not subject to federal revision review under § 173 VwGO; consequently, the plaintiff's argument invoking the property rights guaranteed by Art. 14 Abs. 1 of the German Basic Law did not succeed, as the complaint did not show that the highest court's jurisprudence on this constitutional provision was insufficient to correct the application of the relevant state statutes.
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Volltext
Revision gegen nicht revisibles Recht
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I
Der Kläger wendet sich gegen eine Grenzfeststellungs- und Abmarkungsmitteilung des Beklagten, die mangels vorliegender Katasterzahlen einer Flurkarte folgt und für die Feststellung der Grundstücksgrenze weder eine vorhandene Feldsteinmauer noch einen im Bereich der Grenze befindlichen Stall berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht hat das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die streitigen Grenzpunkte und die betreffende Flurstücksgrenze seien im Einklang mit dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (GeoVermG M-V) und der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Mecklenburg-Vorpommern (LiVermVV M-V) anhand des Katasterkartenwerks festgestellt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
II
Die dagegen gerichtete, allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der vom Kläger aufgeworfenen Frage,
ob eine Grenzfeststellung allein ausgehend von der Liegenschaftskarte, ohne dass geometrisch ein eindeutiger Grenzpunkt vorliegt, wenn einer der angrenzenden Nachbarn als Flurstückseigentümer widersprochen hat und die Feststellung des Grenzpunktes nicht auf Katasterzahlen beruht,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und sowohl für die Vorinstanz als auch in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 , vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 19 und vom 24. Juni 2022 - 10 B 16.21 - juris Rn. 2).
Dies leistet die Beschwerde nicht. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass die Klärung der von ihm formulierten Rechtsfrage der einheitlichen Anwendung von Vorschriften des landesrechtlichen - mithin nicht revisiblen (§ 173 VwGO i. V. m. § 560 ZPO) - Gesetzes über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen dienen soll.
Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf das revisible Bundesrecht zeigt er nicht auf. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er eine unzureichende Berücksichtigung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend macht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 30. Mai 2017 - 10 BN 4.16 - juris Rn. 8).
Das ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Sie zeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundes(verfassungs-)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (vgl. dazu u. a. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2001 - 9 B 51.01 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44 S. 28, vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 4 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 15). Vielmehr beschränkt sich der Kläger auf eine auf Landesrecht gestützte Kritik der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Grenzfeststellung anhand von Liegenschaftskarten. Eine grundsätzlich bedeutsame Frage der Auslegung der revisiblen Verfassungsnorm des Art. 14 Abs. 1 GG legt er mit seiner Beschwerde nicht dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.