Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 C 4/22 ECLI:DE:BVerwG:2023:121023B10C4.22.0 KI-generiert

Judicial bias due to close personal friendship with opposing counsel

Geschäftsnummer 10 C 4/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court dismissed a judge from the case, determining that a justified concern of bias (Besorgnis der Befangenheit) existed due to the judge's relationship with the opposing party's legal representative. The underlying dispute concerned an administrative law case where the plaintiff sought access to greeting and congratulatory letters from the President, challenging the defendant's handling of the request. The decisive legal issue was whether the judge's self-reported, decades-long close friendship and special trust relationship with the defendant's senior attorney, which included regular mutual family visits, met the threshold for disqualification. Relying on § 54 Abs. 1 VwGO in conjunction with § 42 Abs. 2 ZPO, the court held that while the same high standard applies to relationships with counsel as with parties, the demonstrated intensity and duration of this specific friendship exceeded the requirement of mere acquaintance, thereby objectively justifying the plaintiff's refusal to have the judge continue presiding over the matter.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO, § 10 Abs. 3 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO, § 54 VwGO; Judicial bias due to close personal friendship with opposing counsel: Der Senat entscheidet anlässlich der dienstlichen Erklärung eines Senatsmitglieds über dessen Befangenheit und dessen Ablehnung durch einen Beteiligten gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 48, 42, § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO).

Schlagwörter

KI-generiert
Befangenheit des Richters Gegenanwalt Vertretungsverbot für Rechtsanwälte administrative Entlassung Streitgegenstand Valutaverhältnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerwGE 50, 36
Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ; Beschlüsse vom 14.
1 BvR 336/04
Juni 2004 - 1 BvR 336/04 - BVerfGK 3, 297 m.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Begründete Besorgnis der Befangenheit wegen Vertrauensverhältnis zu Prozessvertreter eines Beteiligten

[TENOR]

Der von Richter am Bundesverwaltungsgericht ... mit dienstlicher Erklärung vom 19. September 2023 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit.

[GRUENDE]

I

Der Kläger begehrt Einsicht in Gruß- und Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten.

Das Senatsmitglied Richter am Bundesverwaltungsgericht ... hat mit dienstlicher Erklärung vom 19. September 2023 mitgeteilt, er sei mit dem Leiter des Referats ... Herrn ..., der - wie ... kürzlich bekannt geworden sei - die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2023 vertreten werde, seit ca. 30 Jahren eng befreundet und stehe in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihm. Die Freundschaft erstrecke sich auch auf die jeweiligen Familien und umfasse regelmäßige wechselseitige Besuche. Nach seiner Einschätzung könnten diese Umstände seine Ablehnung rechtfertigen.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Erklärung Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat vorgetragen, gegen deren Inhalt sei nichts zu erinnern. Der Kläger sieht durch das angezeigte Vertrauensverhältnis Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters am Bundesverwaltungsgericht ... gerechtfertigt und lehnt ihn ab.

II

Der Senat entscheidet anlässlich der dienstlichen Erklärung eines Senatsmitglieds über dessen Befangenheit und dessen Ablehnung durch einen Beteiligten gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 48, 42, § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO).

Wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ; Beschlüsse vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 4, vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 16, vom 30. September 2015 - 2 AV 2.15 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 79 Rn. 7, vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 37 und vom 18. Juli 2019 - 2 C 35.18 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 87 Rn. 5).

Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Partei oder ihrem Prozessvertreter können die Besorgnis der Befangenheit begründen. Ob die Besorgnis der Befangenheit mit Rücksicht auf freundschaftliche Beziehungen gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist, ob nach Art und Gegenstand des Verfahrens und der sich daraus ergebenden Interessenlage vernünftigerweise befürchtet werden muss, der Richter stehe aufgrund seiner persönlichen Beziehung zu einem Beteiligten oder dessen Prozessvertreter der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Im Regelfall reicht etwa eine bloße Bekanntschaft oder auch eine lockere Freundschaft nicht aus, um aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; dagegen können über das übliche Maß persönlicher oder kollegialer Bekanntschaft hinausgehende freundschaftliche Beziehungen oder gar eine enge Freundschaft zwischen Richter und Partei Umstände sein, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen können. An die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter einer Partei sind höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einer Partei selbst (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 - BVerfGK 3, 297 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - RiZ (R) 1/15 - HFR 2016, 417 Rn. 3 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 5. September 2018 - XI R 45/17 - BFH/NV 2019, 37 Rn. 12 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2012 - I-1 W 20/12 - NJW-RR 2012, 1209 m. w. N.; OLG München, Beschluss vom 29. November 2018 - 28 W 1782/18 - juris Rn. 15; Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 42 Rn. 13).

Die in der dienstlichen Erklärung im vorliegenden Fall mitgeteilten Umstände einer seit mehreren Jahrzehnten bestehenden engen Freundschaft und des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem anzeigenden Mitglied des Senats mit dem Prozessvertreter der Beklagten unter Einschluss der beiderseitigen Familien begründen nach diesen Grundsätzen die Besorgnis der Befangenheit.