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1 B 16/23, 1 B 16/23 (1 C 13/23) ECLI:DE:BVerwG:2023:290823B1B16.23.0 KI-generiert

Admission of Revision to Clarify Applicability of § 104c AufenthG and Requirements for Minor Applicants’ Allegiance to the Free Democratic Basic Order

Geschäftsnummer 1 B 16/23, 1 B 16/23 (1 C 13/23)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) granted partial admission of an appeal on points of law, overriding the higher administrative court's refusal, specifically concerning the defendant's obligation to issue a residence permit under § 104c Abs. 1 Residence Act (AufenthG), while rejecting the appeal regarding the separate main claim for a permit under § 25a AufenthG as procedurally inadmissible. The dispute concerned a plaintiff seeking a humanitarian residence permit, where the lower court had ordered the defendant to re-decide the § 25a application and, alternatively, to issue a § 104c permit after withdrawing opposing notices. The BVerwG admitted the revision on grounds of fundamental legal importance to clarify the applicability of § 104c Abs. 1 AufenthG and the significance of the requirement to profess the free democratic basic order for minor applicants, noting that the two claims constitute distinct subject matters not in a dependent relationship, thereby allowing partial review.

Legislator-Regeste

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§ 104c AufenthG, § 104c Abs. 1 AufenthG, § 25a AufenthG, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; Admission of Revision to Clarify Applicability of § 104c AufenthG and Requirements for Minor Applicants’ Allegiance to the Free Democratic Basic Order: 1 Residence Act (AufenthG), while rejecting the appeal regarding the separate main claim for a permit under § 25a AufenthG as procedurally inadmissible. The dispute concerned a plaintiff seeking a humanitarian residence permit, where the lower court had ordered the defendant to re-decide the § 25a application and, alternatively, to issue a § 104c permit after withdrawing opposing notices. The BVerwG admitted the revision on grounds of fundamental legal importance to clarify the applicability of § 104c Abs. 1 AufenthG and the significance of the requirement to profess the free democratic basic order for minor applicants, noting that the two claims constitute distinct subject matters not in a dependent relationship, thereby allowing partial review.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch Residenzpflicht Aufenthaltsbewilligung Revisionsgrund Obligationenrecht humanitäre Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 104c AufenthG
(Teil-)Zulassung der Revision hinsichtlich der auf den Hilfsantrag der Klägerin ausgesprochenen Verpflichtung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG
§ 104c Abs. 1 AufenthG
Defines the subject matter of the partial admission of the revision, specifically the obligation to issue a residence permit under this provision.
§ 25a AufenthG
Soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist die Beschwerde unzulässig.
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
Sie macht insoweit Zulassungsgründe weder geltend noch legt sie solche den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die Revision ist aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, soweit die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet worden ist, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs.
§ 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
1 AufenthG sowie die Bedeutung des in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bei minderjährigen Antragstellern näher zu klären.
§ 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG
§ 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG), wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen um verschiedene Streitgegenstände (zu vergleichbaren Fallgestaltungen BVerwG, Urteile vom 11.
§ 25b AufenthG
Das befristete Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG soll die Gelegenheit zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG geben (BT-Drs.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 138, 336
Januar 2011 - 1 C 22.09 - BVerwGE 138, 336 Rn.
BVerwGE 167, 211
Dezember 2019 - 1 C 34.18 - BVerwGE 167, 211 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 104c Abs. 1 AufenthG

Defines the subject matter of the partial admission of the revision, specifically the obligation to issue a residence permit under this provision.

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Volltext

(Teil-)Zulassung der Revision hinsichtlich der auf den Hilfsantrag der Klägerin ausgesprochenen Verpflichtung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG

[TENOR]

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. März 2023 wird geändert.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 5 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde der Beklagten hat in dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg.

1. Soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist die Beschwerde unzulässig. Sie macht insoweit Zulassungsgründe weder geltend noch legt sie solche den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.

2. Die Revision ist aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, soweit die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet worden ist, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Anwendbarkeit des § 104c Abs. 1 AufenthG sowie die Bedeutung des in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bei minderjährigen Antragstellern näher zu klären.

3. Die Teilzulassung der Revision ist zulässig, weil dem Ausgangsverfahren unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde liegen, die nicht in einem der Teilzulassung entgegenstehenden Abhängigkeitsverhältnis voneinander stehen. Die Klage ist mit dem Hauptantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG und mit dem Hilfsantrag unter anderem auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG gerichtet. Hierbei handelt es sich ungeachtet dessen, dass beide Vorschriften humanitäre Aufenthaltserlaubnisse nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes regeln (vgl. § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG), wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen um verschiedene Streitgegenstände (zu vergleichbaren Fallgestaltungen BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 - BVerwGE 138, 336 Rn. 19 f. und vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - BVerwGE 167, 211 Rn. 17). Das befristete Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG soll die Gelegenheit zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG geben (BT-Drs. 20/3717 S. 2, 17), unterscheidet sich aber von diesen Aufenthaltstiteln in den Voraussetzungen und in den Rechtsfolgen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.