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2 A 2/21, 2 A 3/21, 2 A 2/21, 2 A 3/21 ECLI:DE:BVerwG:2022:110722B2A2.21.0 KI-generiert

Valuation of settlement subject matter including dismissal from probationary civil service

Geschäftsnummer 2 A 2/21, 2 A 3/21, 2 A 2/21, 2 A 3/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (2nd Senate) ordered the fixation of the subject matter value for specific provisions of a court settlement at €32,400.20, resolving the procedural dispute regarding cost calculation. The case involved a civil servant who challenged the dismissal from probationary service and the establishment of non-fulfillment of duties, which were included in a judicial settlement alongside other pending litigation. Although the settlements covered matters not originally part of the joint proceedings and exceeded the value of the primary claims, the court determined that the dismissal from probationary service carries a value of one-half of the annual salary for Grade A 13 Step 3 (€27,400.20) under § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG, while the separate administrative order for the non-fulfillment determination is assigned the default value of €5,000 under § 52 Abs. 2 GKG, as the procedural separation did not create an additional assessable value for the dismissal itself.

Legislator-Regeste

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§ 10 Abs. 3 VwGO, § 3 Abs. 2 GKG, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 2 GKG; Valuation of settlement subject matter including dismissal from probationary civil service: The case involved a civil servant who challenged the dismissal from probationary service and the establishment of non-fulfillment of duties, which were included in a judicial settlement alongside other pending litigation. Although the settlements covered matters not originally part of the joint proceedings and exceeded the value of the primary claims, the court determined that the dismissal from probationary service carries a value of one-half of the annual salary for Grade A 13 Step 3 (€27,400.20) under § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG, while the separate administrative order for the non-fulfillment determination is assigned the default value of €5,000 under § 52 Abs. 2 GKG, as the procedural separation did not create an additional assessable value for the dismissal itself.

Schlagwörter

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Kündigung von Staatspersonal Schätzungsverfahren Prozesserledigung Lohnberechnung Verwaltungskosten Abfindungssumme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10 Abs. 3 VwGO
Procedural rule cited as the basis for the Senate's authority to decide on the value of the settlement subject matter in a panel of three judges.
§ 3 Abs. 2 GKG
1 GKG sowie § 3 Abs. 2 GKG i.
§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG
Für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG die Hälfte der im laufenden Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge nach Besoldungsgruppe A 13 Stufe 3 in Höhe von 27 400,20 € in Ansatz zu bringen.
§ 52 Abs. 2 GKG
Der Wert des Gegenstandes ist deshalb in Bezug auf den Bescheid über die Feststellung der Nichtbewährung des Klägers mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 000 € zu bemessen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 10 Abs. 3 VwGO

Procedural rule cited as the basis for the Senate's authority to decide on the value of the settlement subject matter in a panel of three judges.

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Volltext

Festsetzung des Wertes des Vergleichsgegenstandes bei Prozessvergleich

[TENOR]

Der Streitwert für die von Ziffer 2 des in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2021 geschlossenen Prozessvergleichs erfassten Gegenstände - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und Feststellung der Nichtbewährung - wird auf 32 400,20 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Über die Festsetzung des Wertes des Vergleichsgegenstandes entscheidet der Senat gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern. Die Zuständigkeit der Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO endet, wenn der Rechtsstreit - wie hier - durch einen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschlossenen gerichtlichen Vergleich erledigt worden ist.

Für den in den Verfahren BVerwG 2 A 2.21 und 2 A 3.21 geschlossenen Prozessvergleich ist im Hinblick auf § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 GKG sowie § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5600 KV GKG für die Einigung in Ziffer 2 des Vergleichs ein gesonderter Streitwert in der tenorierten Höhe festzusetzen. Denn mit dieser Einigung sind auch gerichtlich nicht anhängige Gegenstände in den gerichtlichen Vergleich einbezogen worden und der Wert dieses Vergleichsgegenstandes übersteigt den Wert des Streitgegenstandes der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Klageverfahren BVerwG 2 A 2.21 und 2 A 3.21.

Der gerichtlich geschlossene Vergleich umfasst nicht nur den Streitgegenstand der Klageverfahren BVerwG 2 A 2.21 und 2 A 3.21 und die Gegenstände der einbezogenen Klageverfahren BVerwG 2 A 6.20, 2 A 13.21 sowie 2 A 14.21, sondern darüber hinaus in Ziffer 2 die Aufhebung des Bescheids des Bundeskanzleramtes vom 8. Mai 2017 über die Feststellung der Nichtbewährung des Klägers und die Aufhebung des Bescheids des Bundeskanzleramtes vom 9. Mai 2017 über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung. Über die gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche des Klägers hatte die Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in den Verfahren BVerwG 2 A 2.21 und 2 A 3.21 noch nicht entschieden.

Der Senat hält es für sachgerecht, den Wert des Vergleichsgegenstandes in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs auf 32 400,20 € festzusetzen. Für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG die Hälfte der im laufenden Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge nach Besoldungsgruppe A 13 Stufe 3 in Höhe von 27 400,20 € in Ansatz zu bringen. Dass die Beklagte den zur Entlassung führenden Grund - Nichtbewährung des Klägers in der Probezeit - zum Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbescheids gemacht hat, auf den die Entlassungsverfügung Bezug genommen hat, anstatt den zur Entlassung führenden Grund in der Entlassungsverfügung selbst festzustellen, führt nicht zu einem weiteren Anfall des Wertes nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Streitgegenständlich ist nur eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Allerdings musste der Kläger gegen den Feststellungsbescheid einen Rechtsbehelf ergreifen, um die Bestandskraft des Bescheids zu verhindern. Der Wert des Gegenstandes ist deshalb in Bezug auf den Bescheid über die Feststellung der Nichtbewährung des Klägers mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 000 € zu bemessen.