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10 AV 6/23 ECLI:DE:BVerwG:2023:230523B10AV6.23.0 KI-generiert

Request for jurisdiction determination rejected for lack of negative conflict where referral to ordinary court not yet executed

Geschäftsnummer 10 AV 6/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the applicant's request for a determination of competent jurisdiction, ruling in favor of the court system's procedural stability. The dispute arose after the applicant sought the disclosure of internal case allocation plans from a regional court president, and the lower administrative court intended to refer the case to the ordinary civil courts; the applicant then petitioned the Federal Administrative Court to establish jurisdiction under § 53 VwGO, having been referred by the higher administrative court. The court held that a negative jurisdictional conflict did not exist because the prerequisite that multiple courts have formally and finally declared themselves incompetent was not met; specifically, the intended but not yet executed referral meant the receiving civil court had not yet assumed the case or asserted lack of jurisdiction. Consequently, the court clarified that § 53 VwGO does not grant the Federal Administrative Court the power to review the lawfulness or binding effect of an initially intended referral to another court in advance, and the motion was dismissed.

Legislator-Regeste

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§ 53 VwGO, § 83 Satz 1 VwGO, § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO; Request for jurisdiction determination rejected for lack of negative conflict where referral to ordinary court not yet executed: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 und 3 VwGO sind nicht erfüllt.

Schlagwörter

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negativer Kompetenzkonflikt politischer Kompetenzstreit Verfahrensbeschränkungen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht-administrative Streitigkeit Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 2257/23
September 2024 - 1 BvR 2257/23 - nicht zur Entscheidung angenommen.
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Volltext

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Übersendung senatsinterner Geschäftsverteilungspläne. Das Verwaltungsgericht hat ihn zur beabsichtigten Verweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht Düsseldorf angehört. Der Antragsteller hat daraufhin beim Oberverwaltungsgericht beantragt, gemäß § 53 VwGO die gerichtliche Zuständigkeit für seine Klage zu bestimmen und das Verwaltungsgericht für zuständig zu erklären. Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Für die beantragte Klärung der Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsgerichten und den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei analog § 53 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 VwGO das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

II

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 und 3 VwGO sind nicht erfüllt.

Ein Fall des hier einzig in Betracht kommenden Erfordernisses für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist danach das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit zuständig, sofern es als oberstes Bundesgericht eines der betroffenen Gerichtszweige zuerst angegangen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2022 - 9 AV 1.22 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 43 Rn. 6 und vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 5 m. w. N.). Ein solcher negativer Kompetenzkonflikt ist im vorliegenden Verfahren aber nicht gegeben. Er folgt nicht schon daraus, dass das Verwaltungsgericht eine - vom Antragsteller für rechtsfehlerhaft erachtete - Verweisung an das Oberlandesgericht beabsichtigt. Die Zuständigkeit aus § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt voraus, dass verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. So ist eine Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung einer - bereits erfolgten - Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - a. a. O. Rn. 5). § 53 VwGO verleiht dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Zuständigkeit, um die Rechtmäßigkeit und die Bindungswirkung einer beabsichtigten erstmaligen Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht im Vorwege zu überprüfen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist mangels Verweisung mit dem Rechtsstreit spruchrichterlich noch nicht befasst gewesen und hat sich folglich in dieser Funktion nicht zu der Frage seiner Zuständigkeit verhalten. Es fehlt deshalb schon an der Voraussetzung für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für den Rechtsstreit für unzuständig erklärt haben.

[SONST]

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16. September 2024 - 1 BvR 2257/23 - nicht zur Entscheidung angenommen.