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10 AV 3/23 ECLI:DE:BVerwG:2023:300323B10AV3.23.0 KI-generiert

Jurisdiction for cross-state river basin management disputes: geographic center of gravity and overlapping case law

Geschäftsnummer 10 AV 3/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court ordered that the Lower Saxony Higher Administrative Court is the locally competent court to hear the dispute, determining it more appropriate than the competing jurisdiction in North Rhine-Westphalia. The case involved a procedural motion to determine jurisdiction for a suit challenging the implementation of a river basin action program for the Ems basin (2021–2027), where the applicant sought to compel the relevant German states to adjust the program to fully meet nutrient-related management objectives. The court applied Section 53(1) No. 3 VwGO, which permits jurisdictional determination when multiple courts are competent under Section 52(1) VwGO, and employed criteria of expediency, noting that Lower Saxony contains approximately 70% of the river basin's German territory and that its higher court is already engaged with overlapping issues regarding groundwater protection from nitrate inputs in a pending case.

Legislator-Regeste

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§ 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, § 52 Nr. 1 VwGO, § 53 VwGO; Jurisdiction for cross-state river basin management disputes: geographic center of gravity and overlapping case law: Der Antragsteller hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO angerufen, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner sind hierzu angehört worden.

Schlagwörter

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Wasserbewirtschaftung Zuständigkeitsbestimmung Recht der Staaten Richtlinie konnexe Verfahren Geografische Ausdehnung der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

[TENOR]

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestimmt.

[GRUENDE]

Der Antragsteller begehrt die Verurteilung der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, das für die Flussgebietseinheit Ems für den Bewirtschaftungszeitraum 2021-2027 erstellte Maßnahmenprogramm so anzupassen, dass dieses alle zur Erreichung der nährstoffbezogenen Bewirtschaftungsziele erforderlichen Maßnahmen enthält. Soweit die Flussgebietseinheit Ems auf deutschem Staatsgebiet belegen ist, entfallen etwa 70 Prozent auf das Gebiet des Landes Niedersachsen und etwa 30 Prozent auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Antragsteller hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO angerufen, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner sind hierzu angehört worden.

Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil sowohl das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen.

§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. März 2009 - 7 AV 6.09 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 33; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 17 m. w. N.). Kriterium für letzteres kann sein, dass sich eines der in Betracht kommenden Gerichte mit den aufgeworfenen Rechtsfragen bereits befasst hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 6 AV 1.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 29; Berstermann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2023, § 53 Rn. 13) oder dass der geografische Schwerpunkt im Zuständigkeitsbereich eines der zuständigen Gerichte liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 7 AV 1.20 - juris Rn. 5 f.).

Danach erscheint es zweckmäßig, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist in dem dort anhängigen Verfahren 7 KS 8/21 bereits mit einer sich möglicherweise mit dem hiesigen Verfahren teilweise überschneidenden Thematik (Schutz des Grundwassers vor Nitrateinträgen) befasst. Zudem sind auf deutschem Staatsgebiet etwa 70 Prozent der Flussgebietseinheit Ems in Niedersachsen und nur etwa 30 Prozent in Nordrhein-Westfalen belegen.