Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 B 21/22 ECLI:DE:BVerwG:2023:220323B4B21.22.0 KI-generiert

Non-admission of revision for revision complaint: cross-referencing prior Senate decision to waive detailed justification under § 133 Abs. 5 VwGO

Geschäftsnummer 4 B 21/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court dismissed the appellant's complaint against the non-admission of revision to the Federal Administrative Court, upholding the final judgment of the Saxon Higher Administrative Court of January 12, 2022, and ordering the appellant to bear the legal costs, including the costs of the two co-defendants. The dispute concerned a legal matter where the appellant sought to challenge the lower court's decision on the merits through a review of law, invoking specific grounds for non-admission. The court rejected the complaint by relying on § 132 Abs. 2 Nr. 1 and 3 VwGO, referencing a prior Senate decision of March 2, 2023 (Case No. 4 B 16.22) involving the same managing director and legal counsel to avoid a redundant detailed justification, as permitted by § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, and determined the amount in dispute for the review proceedings to be 60,000 EUR.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Non-admission of revision for revision complaint: cross-referencing prior Senate decision to waive detailed justification under § 133 Abs. 5 VwGO: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Gründe im Einzelnen ergeben sich aus dem Senatsbeschluss vom 2. März 2023 in der Sache 4 B 16.22, die dem Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin sowie ihrem Prozessbevollmächtigten und den anderen Beteiligten bekannt ist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Vorherige Verwaltungsbeschwerde Streitgegenstand Rückzug des Revisionsgesuchs Revisionsgrund Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
§ 162 Abs. 3 VwGO
2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs.
§ 52 Abs. 1 GKG
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
1 BvR 1297/23
November 2025 - 1 BvR 1297/23 - nicht zur Entscheidung angenommen.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Gründe im Einzelnen ergeben sich aus dem Senatsbeschluss vom 2. März 2023 in der Sache 4 B 16.22, die dem Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin sowie ihrem Prozessbevollmächtigten und den anderen Beteiligten bekannt ist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

[SONST]

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 1297/23 - nicht zur Entscheidung angenommen.