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9 B 23/22 ECLI:DE:BVerwG:2023:170123B9B23.22.0 KI-generiert

Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig bei nicht elektronischer Einreichung gemäß § 55d VwGO

Geschäftsnummer 9 B 23/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the appellants' complaint for non-admission as inadmissible, upholding the lower court's refusal to admit the revision. The dispute concerned whether a complaint for non-admission filed by an attorney via physical drop-box, rather than as an electronic document, was procedurally valid. The court held that § 55d(1) VwGO, applicable through § 141(1), § 125(1), and § 173 VwGO in conjunction with § 253(4) ZPO, mandates the electronic submission of preparatory pleadings, including complaints and their justifications, by attorneys. As the appellants failed to submit the documents electronically and did not demonstrate temporary technical impossibility as required by § 55d(3) and (4) VwGO, the filings were considered ineffective and the complaint was rejected ex officio.

Legislator-Regeste

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§ 55d Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 253 Abs. 4 ZPO, § 55d VwGO, § 55d Satz 3 VwGO, § 55d Satz 4 VwGO; Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig bei nicht elektronischer Einreichung gemäß § 55d VwGO: The dispute concerned whether a complaint for non-admission filed by an attorney via physical drop-box, rather than as an electronic document, was procedurally valid. The court held that § 55d(1) VwGO, applicable through § 141(1), § 125(1), and § 173 VwGO in conjunction with § 253(4) ZPO, mandates the electronic submission of preparatory pleadings, including complaints and their justifications, by attorneys. As the appellants failed to submit the documents electronically and did not demonstrate temporary technical impossibility as required by § 55d(3) and (4) VwGO, the filings were considered ineffective and the complaint was rejected ex officio.

Schlagwörter

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Solidarhaftung Verwaltungsbeschwerde gültige Reisedokumente vorübergehende Einfuhr Parteientschädigung des Rechtsanwalts elektronischer Rechtsverkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Basis for the cost decision imposed on the appellants.

§ 159 Satz 2 VwGO

Basis for determining the liability of the parties for costs as joint and several debtors.

§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Basis for calculating the value in dispute for the complaint proceedings.

§ 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG

Basis for fixing the specific amount of the value in dispute.

§ 39 Abs. 1 GKG

Basis for the determination of court fees in the complaint proceedings.

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Volltext

Mangels Übermittlung als elektronisches Dokument unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

[LEITSATZ]

§ 55d Satz 1 VwGO gilt in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 4 ZPO auch für die Erhebung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Übermittelt ein Rechtsanwalt die Beschwerdeschrift oder die Beschwerdebegründung nicht als elektronisches Dokument, ist die Nichtzulassungsbeschwerde außer in den Fällen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO unzulässig.

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2022 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3 619,83 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung nicht in der in § 55d Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form als elektronisches Dokument übermittelt worden sind.

Nach § 55d Satz 1 VwGO, der nach Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Regelung gilt in entsprechender Anwendung von § 141 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 4 ZPO auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und deren Begründung (vgl. Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 55d VwGO Rn. 21; vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren BFH, Beschluss vom 27. April 2022 - XI B 8.22 - juris Rn. 8). Um den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren, bezieht sie sich auf alle an das Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen (BT-Drs. 17/12634, S. 27 und 37; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 55d Rn. 5; Braun Binder, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55d Rn. 5). Nur wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt gemäß § 55d Satz 3 VwGO die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Nach § 55d Satz 4 VwGO ist dann die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Eine Beschwerdeerhebung oder -begründung, die die Vorgaben von § 55d Satz 1, 3 und 4 VwGO nicht beachtet, erfolgt nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist unwirksam. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 27 und 37).

Dies zugrunde gelegt, ist die Beschwerde der Kläger unzulässig. Weder die Beschwerdeschrift noch die Beschwerdebegründung sind von der Klägerin zu 2 als prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin der Kläger als elektronisches Dokument übermittelt worden. Vielmehr wurden sie jeweils in den Nachtbriefkasten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eingeworfen. Dass die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen wäre, ist weder bei der Ersatzeinreichung noch danach glaubhaft gemacht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 39 Abs. 1 GKG.