Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 AV 2/22 ECLI:DE:BVerwG:2022:281122B10AV2.22.0 KI-generiert

Determining jurisdiction under § 53 VwGO for federal ministry suits based on primary Bonn seat versus Berlin secondary presence

Geschäftsnummer 10 AV 2/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court (BVerwG) rejected the plaintiff's application for a determination of the competent court, leaving the procedural path undecided by this ruling but confirming the exclusive competence of the Administrative Court of Cologne; the dispute concerned the proper jurisdiction for a lawsuit against a federal ministry, where the applicant argued that both Cologne and Berlin courts were potentially competent due to the ministry's dual location under the Berlin/Bonn Act. The court held that a § 53 VwGO application is only admissible when multiple courts are objectively competent after legal interpretation, not merely when the law is complex, and determined that under § 52 No. 2 VwGO, the primary seat of the federal ministry in Bonn is decisive over its secondary presence in Berlin, a conclusion supported by the Chancellor's seating decision and the Berlin/Bonn Act, thereby establishing exclusive jurisdiction for the Cologne court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 53 VwGO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, § 52 VwGO; Determining jurisdiction under § 53 VwGO for federal ministry suits based on primary Bonn seat versus Berlin secondary presence: Der Antrag des Klägers, gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO das zuständige Gericht zu bestimmen, hat keinen Erfolg.

Schlagwörter

KI-generiert
Zuständigkeitsbestimmung Auslegung von Urteilen Gliedstaat Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts sachliche Zuständigkeit Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerwGE 58, 225
Juli 1979 - 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 225 und vom 11.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bestimmung des zuständigen Gerichts, hier: Sitz der Bundesministerien nach dem Berlin/Bonn-Gesetz

[TENOR]

Der Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.

[GRUENDE]

Der Antrag des Klägers, gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO das zuständige Gericht zu bestimmen, hat keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für den Antrag zuständig, weil die vom Kläger als möglicherweise zuständig betrachteten Verwaltungsgerichte Köln und Berlin in verschiedenen Ländern ansässig sind und das Bundesverwaltungsgericht damit das gemeinsame nächsthöhere Gericht ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 42 Rn. 2 m. w. N.).

Die Voraussetzungen des § 53 VwGO sind im Übrigen nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift in der hier allein in Betracht kommenden Variante des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen.

Verschiedene Gerichte kommen nicht schon dann in Betracht, wenn die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 52 VwGO schwierig oder unklar ist, sondern nur, wenn bei Anwendung des § 52 VwGO mehrere Verwaltungsgerichte zuständig sind, sich also mehrere Gerichtsstände für dieselbe Sache ergeben. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Gerichtsstand durch Auslegung des Gesetzes bestimmt werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1979 - 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 225 und vom 11. Juni 1981 - 2 ER 401.81 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 22; VGH Kassel, Beschluss vom 15. November 1993 - 13 42131/93 - NVwZ-RR 1994, 476 ; Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 53 Rn. 8).

Hier ist allein das Verwaltungsgericht Köln gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO zuständig. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen eine Bundesbehörde betreffend nach deren Sitz. Hat eine Behörde mehrere Sitze, ist der Dienstsitz des Behördenleiters maßgeblich, sofern dieser durch Rechtsvorschrift bestimmt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 8 AV 1.12 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 40 Rn. 2). Die insoweit maßgeblichen Vorschriften bestimmen die Bundesstadt Bonn als Dienstsitz der Bundesministerin der Verteidigung.

Das Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) regelt in seinem § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e), dass u. a. in dem Politikbereich Verteidigung der Erhalt und die Förderung politischer Funktionen in der Bundesstadt Bonn zu erfolgen haben. § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes schreibt vor, dass der Bundeskanzler bestimmt, welche Ministerien ihren Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin nehmen und welche ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn behalten. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift sollen die in der Bundesstadt Bonn verbleibenden Bundesministerien auch einen Dienstsitz in der Bundeshauptstadt Berlin erhalten. Die Aufteilung der Bundesministerien hat der Bundeskanzler mit Nummer 3 der Bekanntmachung über die Sitzentscheidung der Bundesregierung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) umgesetzt und sich insoweit auf die schon zuvor erfolgte Aufteilung der Bundesministerien durch die Bundesregierung bezogen. In den entsprechenden, in Bezug genommenen Dokumenten heißt es, dass der Bundesminister der Verteidigung mit 100 % der Stellen in Bonn verbleibt (BT-Drs. 12/1832 S. 33 f.). Dem entspricht die Bestimmung derjenigen Bundesministerien, die ihren Dienstsitz in Berlin nehmen sollen, zu denen das Bundesministerium der Verteidigung gerade nicht gehört (vgl. BT-Drs. 12/2850 S. 35). Dort ist auch bestimmt, dass für diejenigen Bundesministerien, die ihren Dienstsitz in der Bundesstadt Bonn behalten, eine Stabstelle für die zeitweise Präsenz der Leitung in Berlin zu schaffen ist. Dies unterstreicht, dass der (Haupt-)Amtssitz der Ressortleiter der in der Bundesstadt Bonn verbliebenen Bundesministerien Bonn ist. Entsprechend hat der Bundeskanzler in der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 bestimmt, dass die Sitzfestlegung bestimmend sei, soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften, und somit auch § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO, an den Sitz einer Behörde anknüpfen.

Hat demnach das Bundesministerium der Verteidigung seinen Sitz in der Bundesstadt Bonn, ist gemäß § 17 Nr. 5 JustG NRW das Verwaltungsgericht Köln zuständig.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; die übrigen Kosten des Verfahrens sind Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 11. August 2022 - 20 F 9.22 - NVwZ-RR 2022, 933).