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8 B 13/22, 8 B 13/22 (8 C 9/22) ECLI:DE:BVerwG:2022:191022B8B13.22.0 KI-generiert

Rehabilitation claim: whether subversive measures require territorial manifestation in the former East Germany to qualify for compensation

Geschäftsnummer 8 B 13/22, 8 B 13/22 (8 C 9/22)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court overturned the administrative court's decision to deny leave to appeal and admitted the revision, with the main dispute now proceeding before the higher instance. The case concerns an application for rehabilitation and financial compensation under the Administrative Rehabilitation Act, challenging whether the administrative requirement of a "state-inconsistent measure aimed at subversion" is met by actions taken within the former East Germany that only manifested their effects outside that territory. The appellate court found that the lower court's refusal to review this specific legal question was erroneous, as the issue of the geographic scope and temporal scope of the "state-inconsistent" character of subversive measures remains an unresolved question of fundamental importance that has not yet been settled by highest-level jurisprudence. The decision is grounded in the provisions of the Administrative Procedure Code regarding the admission of revision based on fundamental significance and the substantive requirements of the Administrative Rehabilitation Act concerning compensation for historical political persecution.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Rehabilitation claim: whether subversive measures require territorial manifestation in the former East Germany to qualify for compensation: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Beschwerdevorbringen führt auf die grundsätzlich bedeutsame und höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage, ob der Leistungsanspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG eine rechtsstaatswidrige, auf Zersetzung zielende Maßnahme im Sinne des § 1a Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 VwRehaG voraussetzt und verlangt, dass diese im Beitrittsgebiet getroffen wurde und ihre Wirkung gegenüber dem Betroffenen dort - und nicht erst außerhalb dieses Gebiets - entfaltete.

Schlagwörter

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staatliche Verfolgung Räumlicher Geltungsbereich Wirkungen, Tragweite und Grenzen Revisionsgründe staatliche Entschädigung Eingliederungsmassnahme in der Sozialversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Rehabilitierung für Zersetzungsmaßnahme

[TENOR]

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. November 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 1 500 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Beschwerdevorbringen führt auf die grundsätzlich bedeutsame und höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage, ob der Leistungsanspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG eine rechtsstaatswidrige, auf Zersetzung zielende Maßnahme im Sinne des § 1a Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 VwRehaG voraussetzt und verlangt, dass diese im Beitrittsgebiet getroffen wurde und ihre Wirkung gegenüber dem Betroffenen dort - und nicht erst außerhalb dieses Gebiets - entfaltete.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.