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3 B 12/22, 3 B 12/22 (3 C 16/22) ECLI:DE:BVerwG:2022:100822B3B12.22.0 KI-generiert

Admissibility of supplementary evidence after statutory deadline for permanent grassland status under InVeKoSV

Geschäftsnummer 3 B 12/22, 3 B 12/22 (3 C 16/22)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) granted the plaintiff's complaint, quashed the lower court's decision denying leave to appeal, and admitted the revision for review, while setting the preliminary amount in dispute at 5,000 EUR. The dispute concerned the establishment of land as permanent grassland and the admissibility of supplementary evidence submitted after the statutory deadline for specific 2018 application areas. The BVerwG ruled that the case raises a matter of fundamental legal significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regarding whether the time limit in § 10a Abs. 1 InVeKoSV constitutes a substantive exclusion bar that prevents the consideration of later-submitted documentation under § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV, even if such documents merely concretize and supplement timely provided information. The Court held that the regulation is not limited to transitional issues for old cases because it remains in force and applicable to further cases under § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Admissibility of supplementary evidence after statutory deadline for permanent grassland status under InVeKoSV: Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

Schlagwörter

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ergänzende Beweise gesetzliche Frist Streitgegenstand Vorentscheid Revisionsgesuch Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Feststellung der Eigenschaft als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV

[TENOR]

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 15. Februar 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.