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3 B 18/22, 3 B 18/22 (3 C 17/22) ECLI:DE:BVerwG:2022:100822B3B18.22.0 KI-generiert

InVeKoSV transition rule: admissibility of late-submitted evidence concretizing prior permanent grassland declarations

Geschäftsnummer 3 B 18/22, 3 B 18/22 (3 C 17/22)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) granted the plaintiff's leave to appeal, overturning the Lower Saxony Superior Administrative Court’s refusal to permit revision. The dispute concerns a transitional rule for verifying permanent grassland status under the 2018 agricultural application period, specifically challenging whether evidence submitted after a statutory deadline is categorically inadmissible if it merely concretizes or supplements timely provided data. The court ordered the revision to be heard on the grounds of fundamental significance, determining that the transition rule has ongoing relevance for future applications under the relevant direct payment implementation acts. The decisive legal basis includes § 10a of the Investment Compensation and Ecological Measures Implementation Ordinance (InVeKoSV), § 2a of the Direct Payment Implementation Ordinance (DirektZahlDurchfV), § 16 of the Direct Payment Implementation Act (DirektZahlDurchfG), and § 132 para. 2 no. 1 of the Administrative Court Code (VwGO).

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; InVeKoSV transition rule: admissibility of late-submitted evidence concretizing prior permanent grassland declarations: Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

Schlagwörter

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gesetzliche Voraussetzungen Revisionsgründe Übergangszeit Direktzahlungen an Landwirtschaftsbetriebe Dienstrechtliche Stellungen Entschädigungsregelung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Feststellung der Eigenschaft als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV

[TENOR]

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 11. März 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.