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3 B 23/22, 3 B 23/22 (3 C 22/22) ECLI:DE:BVerwG:2022:100822B3B23.22.0 KI-generiert

Status of late-submitted evidence as substantive limitation period under § 10a InVeKoSV

Geschäftsnummer 3 B 23/22, 3 B 23/22 (3 C 22/22)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) granted the plaintiff's complaint, reversed the lower court’s refusal to admit the appeal, and ordered the admission of the appeal on points of law, while provisionally setting the value in dispute at 5,000 EUR. The dispute concerned a 2018 application for confirmation of a land parcel as permanent grassland under § 10a of the Intervention Fund for Crop and Pasture Regulation (InVeKoSV), specifically whether a late-submitted document could be considered if it concretized and supplemented timely provided information. The decisive legal question, which the court deemed of fundamental importance, is whether the deadline specified in § 10a Abs. 1 InVeKoSV constitutes a substantive limitation period that strictly precludes the consideration of evidence submitted after its expiration, even if such evidence merely clarifies or supplements initial data under § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV; the court emphasized that although the provision is a transitional rule linked to the redefinition of permanent grassland, it remains relevant for future applications under § 16 Abs. 3 of the Direct Payments Execution Act (DirektZahlDurchfG).

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Status of late-submitted evidence as substantive limitation period under § 10a InVeKoSV: Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung von Urkunden Fristen Bodenrecht Zahlungsfrist Übergangsvorschriften Dienstrechtliche Stellungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Feststellung der Eigenschaft als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV

[TENOR]

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 19. April 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.