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3 B 7/22, 3 B 7/22 (3 C 21/22) ECLI:DE:BVerwG:2022:100822B3B7.22.0 KI-generiert

Timeliness of supplementary evidence concretizing prior submissions under the transition rules for permanent grassland in direct payments

Geschäftsnummer 3 B 7/22, 3 B 7/22 (3 C 21/22)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court reversed the lower court's refusal to grant leave to appeal, ordering the admission of the revision in favor of the applicant, with costs deferred to the main proceedings and the dispute value provisionally set at €5,000. The dispute concerned the interpretation of the deadline under § 10a of the Investment and Compensation Regulation (InVeKoSV) for providing evidence in direct payments applications, specifically whether documents submitted after the deadline expired could be considered if they merely concretized or supplemented information and records that had been timely submitted. The Court held that the revision was admissible under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO due to the fundamental significance of the legal question, finding that the provision remained relevant beyond initial transitional measures and was open to further application under § 16 Abs. 3 of the Direct Payments Implementation Act.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Timeliness of supplementary evidence concretizing prior submissions under the transition rules for permanent grassland in direct payments: Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

Schlagwörter

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Direktzahlung ergänzende Beweise Übergangsvorschriften Revisionsverfahren Zahlungsfrist Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Berücksichtigung von nach der Ablauffrist eingereichten konkretisierenden Unterlagen

[TENOR]

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 9. Februar 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.