Exclusion from promotion candidate pool based on statutory training participation: suitability prognosis and admissibility of revision for fundamental legal significance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court overturned the higher regional administrative court’s refusal to admit an appeal and admitted the revision, thereby allowing the plaintiff to pursue the main proceedings. The dispute concerned the exclusion of a police officer from the candidate pool for a promotion to a senior sergeant position, challenging whether participation in a statutory upward mobility training program under § 15 of the State Police Act could justify a fundamental exclusion based on suitability prognosis. The court ruled that the revision is admissible under § 132(2)(1) of the Code of Administrative Procedure due to the fundamental legal significance of the issue, specifically the question of whether such training constitutes a valid basis for excluding a candidate from a promotion, a matter requiring principled clarification by the Federal Administrative Court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Exclusion from promotion candidate pool based on statutory training participation: suitability prognosis and admissibility of revision for fundamental legal significance: Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob im Hinblick auf die bei Beförderungen anzustellende Eignungsprognose die Teilnahme an einer Aufstiegsausbildung nach § 15 BPolLV den grundsätzlichen Ausschluss aus dem Bewerberkreis für ein Beförderungsamt rechtfertigt.
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Revisionszulassung; Ausschluss aus dem Bewerberkreis für ein Beförderungsamt
[TENOR]
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 24 547,92 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig, weil die Klägerin, die am 30. September 2021 zur Polizeiobermeisterin ernannt und von der Beklagten mit Wirkung vom 1. September 2021 in eine Planstelle der Wertigkeit Besoldungsgruppe A 8 BBesO eingestuft worden ist, das für die Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse für sich in Anspruch nehmen kann.
Die Klägerin kann sich mit Erfolg auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt eines Präjudizinteresses für ein Schadensersatzverfahren berufen. Der beabsichtigte Schadensersatzanspruch, der aus Sicht der Klägerin auf der verspäteten Ernennung zur Polizeiobermeisterin und Einweisung in eine Planstelle der Wertigkeit Besoldungsgruppe A 8 BBesO bereits ab April 2020 (bis einschließlich August 2021) basiert, dürfte jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos sein (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 - BVerwGE 170, 319 ff.; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 2 B 73.20 - juris).
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob im Hinblick auf die bei Beförderungen anzustellende Eignungsprognose die Teilnahme an einer Aufstiegsausbildung nach § 15 BPolLV den grundsätzlichen Ausschluss aus dem Bewerberkreis für ein Beförderungsamt rechtfertigt.
3. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.