Eligibility for permanent tenure in fixed-term academic civil service contracts and the temporal scope of effective legal protection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court (BVerwG) granted leave to appeal on the ground of fundamental significance, overturning the lower court's refusal to admit the revision. The dispute concerns a W 2 professorship appointment, specifically whether a former civil servant on a fixed-term contract retains a claim for conversion to a life tenure position to ensure effective legal protection, despite the fixed-term relationship having already expired at the time of adjudication, provided the conversion claim was asserted while the contract was still active. The decisive legal basis for the procedural order is § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, which allows admission of appeal when a question of general legal importance requires clarification by the supreme court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG; Eligibility for permanent tenure in fixed-term academic civil service contracts and the temporal scope of effective legal protection: Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob auch nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes noch ein Anspruch des (ehemaligen) Beamten auf Zeit auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit bestehen kann, wenn er noch während des laufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit einen Anspruch auf Umwandlung desselben in ein solches auf Lebenszeit geltend gemacht hat.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Revisionszulassung; Stellenbesetzung W 2 Professur
[TENOR]
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 65 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob auch nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes noch ein Anspruch des (ehemaligen) Beamten auf Zeit auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit bestehen kann, wenn er noch während des laufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit einen Anspruch auf Umwandlung desselben in ein solches auf Lebenszeit geltend gemacht hat.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG.