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6 B 3/22, 6 B 3/22 (6 C 4/22) ECLI:DE:BVerwG:2022:210622B6B3.22.0 KI-generiert

Scope of application of § 107 Abs. 5 OWiG and admissibility of revision for fundamental significance

Geschäftsnummer 6 B 3/22, 6 B 3/22 (6 C 4/22)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court granted the defendant’s complaint, reversed the lower court’s refusal to permit revision, and ordered that the revision be admitted. The dispute concerned the denial of leave to appeal a judgment of the Thuringian Higher Administrative Court in a case involving the scope of application of § 107 Abs. 5 OWiG (German Code of Administrative Offences). The decisive legal basis was § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, under which the court found the matter to be of fundamental significance due to its potential to clarify the application of the cited administrative offence provision.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Scope of application of § 107 Abs. 5 OWiG and admissibility of revision for fundamental significance: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage des Anwendungsbereichs des § 107 Abs. 5 OWiG beitragen.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch Verwaltungsvergehen Streitgegenstand Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts Einrede der Verfassungswidrigkeit Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Anwendungsbereich des § 107 Abs. 5 OWiG

[TENOR]

Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Oktober 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 3,50 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage des Anwendungsbereichs des § 107 Abs. 5 OWiG beitragen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.