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6 B 20/21 ECLI:DE:BVerwG:2022:150322B6B20.21.0 KI-generiert

Use of State-Property Chapel: Absence of Public Dedication and Contractual Usage Rights Deny Access Claims Under Equality and Fundamental Freedoms

Geschäftsnummer 6 B 20/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, upholding the lower court's judgment that denied the claim. The dispute involved a citizen rights organization seeking permission to use a 13th-century chapel owned by the state for a lecture on church-state separation, which was refused due to a 1897 agreement granting exclusive usage rights to a Catholic parish with a reservation of revocability. The lower court had ruled that the plaintiff failed to establish any legal basis for a claim to use the property or to compel a discretionary decision, citing the lack of public dedication, the specific contractual revocation clause, and the absence of rights under general equality or fundamental freedoms of religion, speech, and assembly. The Federal Administrative Court held that the plaintiff's complaint, which argued the lower court erroneously applied the Federal Constitutional Court's doctrine on revocable rights by treating a specific time-based revocation as a general one, was insufficient to demonstrate a divergence in legal interpretation required for revision, as the lower court's decision was independently supported by the finding that the chapel was not a public facility subject to equal treatment.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 GG, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Use of State-Property Chapel: Absence of Public Dedication and Contractual Usage Rights Deny Access Claims Under Equality and Fundamental Freedoms: The dispute involved a citizen rights organization seeking permission to use a 13th-century chapel owned by the state for a lecture on church-state separation, which was refused due to a 1897 agreement granting exclusive usage rights to a Catholic parish with a reservation of revocability. The lower court had ruled that the plaintiff failed to establish any legal basis for a claim to use the property or to compel a discretionary decision, citing the lack of public dedication, the specific contractual revocation clause, and the absence of rights under general equality or fundamental freedoms of religion, speech, and assembly. The Federal Administrative Court held that the plaintiff's complaint, which argued the lower court erroneously applied the Federal Constitutional Court's doctrine on revocable rights by treating a specific time-based revocation as a general one, was insufficient to demonstrate a divergence in legal interpretation required for revision, as the lower court's decision was independently supported by the finding that the chapel was not a public facility subject to equal treatment.

Schlagwörter

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öffentliches Eigentum Verwendungsrecht Widmung für den Gemeingebrauch einzelne Grundrechte Versammlungsfreiheit Gütertrennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 1275/96
Oktober 1998 (2 BvR 1275/96 - BVerfGE 99, 100) bereits nicht in der gemäß § 133 Abs.
BVerfGE 99, 100
Oktober 1998 (2 BvR 1275/96 - BVerfGE 99, 100) bereits nicht in der gemäß § 133 Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO

Justifies the omission of a detailed further rationale because it would not contribute to clarifying the prerequisites for admitting revision.

§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Provisions governing the allocation of litigation costs, obligating the unsuccessful plaintiff to bear the costs of the proceedings.

§ 154 Abs. 3 VwGO

Basis for imposing the out-of-court costs of the intervening party on the plaintiff, as the intervening party had exposed itself to cost risks by filing a substantive application.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG

Legal basis for the determination of the amount in dispute for the cost calculation in the complaint procedure.

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Volltext

Nutzungsrecht an einer im Eigentum eines Landes stehenden Kapelle

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. August 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I

Der Kläger, eine gemeinnützige Bürgerrechtsorganisation, begehrt die Nutzung einer im Eigentum des beklagten Landes stehenden Kapelle aus dem 13. Jahrhundert. An dem Gebäude besteht auf der Grundlage eines mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten geschlossenen Übereinkommens aus dem Jahr 1897 ein Nutzungsrecht der beigeladenen katholischen Kirchengemeinde "vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs (...) zur Vornahme von kirchlichen Handlungen". Einen Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung der Kapelle für eine Vortragsveranstaltung zu dem Thema der Trennung von Kirche und Staat lehnte der Beklagte unter Hinweis auf das Übereinkommen ab. Die nach Verstreichen des vorgesehenen Veranstaltungstermins erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, mangels einer Widmung und/oder Indienststellung der Kapelle zugunsten der Allgemeinheit oder eines Personenkreises, dem der Kläger zugehörig sei, fehle es an einer Anspruchsgrundlage für die Nutzungsüberlassung oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Ein entsprechender Anspruch folge auch weder aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die Vergabepraxis des Beklagten noch aus den Grundrechten der Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Die Revision gegen das Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

II

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - NVwZ 2018, 496 Rn. 4 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab wird die von der Beschwerde behauptete Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1998 (2 BvR 1275/96 - BVerfGE 99, 100) bereits nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Der Kläger entnimmt der genannten Entscheidung zwar den Rechtssatz, dass einerseits die freie Widerruflichkeit eines Rechts als solche den Schutz des Art. 138 Abs. 2 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) noch nicht entfallen lasse und andererseits Art. 138 Abs. 2 WRV den Bestand von Rechten, die unter einem Widerrufsvorbehalt stehen, nicht schlechthin und gegenüber jeglichem Widerruf gewährleiste, sondern entscheidend sei, auf welchen Grund der Widerruf sich stützen könne. Unterliege das Recht einer ursprünglichen Beschränkung, weil es an bestimmte Voraussetzungen gebunden sei, und ziele der Widerruf darauf, die mit Wegfall der Voraussetzungen akut gewordene Beschränkung formal umzusetzen, greife er nicht in den Schutzbereich ein (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 2 BvR 1275/96 - BVerfGE 99, 100 ).

Die Beschwerde versäumt es jedoch, einen entscheidungserheblichen Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs herauszuarbeiten, mit dem dieser von dem genannten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre. Vielmehr wendet sie sich lediglich gegen die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger könne aus der Widerruflichkeit des Übereinkommens vom 20. Dezember 1897 nichts für einen eigenen Anspruch auf Überlassung der Kapelle zum Zweck der Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung herleiten (UA S. 23). Nach Art einer Revisionsbegründung kritisiert die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, bei dem in § 1 des Übereinkommens vom 20. Dezember 1897 aufgenommenen Recht zum "jederzeitigen Widerruf" handele es sich um einen Fall der (freien) Widerruflichkeit eines Rechts im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, d.h. um einen allgemeinen Widerrufsvorbehalt. Der Verwaltungsgerichtshof hätte nach Ansicht der Beschwerde vielmehr zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass im vorliegenden Fall gerade kein allgemeiner, sondern ein ganz konkreter, die zeitliche Komponente der jederzeitigen Widerrufbarkeit betonender Widerrufsvorbehalt vorliege, für den die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts nicht gälten. Auf dieses Vorbringen, das lediglich die richtige Anwendung des erwähnten Rechtssatzes des Bundesverfassungsgerichts thematisiert, kann die Divergenzrüge nicht gestützt werden.

Unabhängig davon würde das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht auf der geltend gemachten Abweichung beruhen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat selbstständig tragend darauf abgestellt, an einer Anspruchsgrundlage für die Nutzungsüberlassung oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung fehle es bereits deshalb, weil keine Anhaltspunkte für eine Widmung und/oder Indienststellung der Kapelle zugunsten der Allgemeinheit oder eines Personenkreises, dem der Kläger zugehörig sei, vorlägen und die Kapelle daher keine öffentliche Sache im Gemein-, Sonder- oder Anstaltsgebrauch sei, deren Überlassung zur Nutzung der Kläger nach gleichen Grundsätzen aufgrund einer ermessensfehlerfreien Entscheidung beanspruchen könnte (UA S. 17 f.). Auch aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die Vergabepraxis des Beklagten oder den Grundrechten der Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) könne der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zur Nutzung der Kapelle oder auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber herleiten (UA S. 23 ff.). Selbst wenn der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger könne aus der (freien) Widerruflichkeit des Übereinkommens nichts für einen eigenen Anspruch auf Überlassung der Kapelle zum Zweck der Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung herleiten, mit der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stünde, würde sich - wie die Beschwerde auch ausdrücklich einräumt - immer noch die Frage stellen, woraus der Kläger einen rechtlichen Anspruch auf eigene Nutzung für die beabsichtigte Vortragsveranstaltung in dem Kapellenraum entnehmen kann.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.