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10 AV 1/21 ECLI:DE:BVerwG:2022:160322B10AV1.21.0 KI-generiert

Jurisdiction determination for joint and several debtors in VAT refund claims: no necessity of co-litigation under § 64 VwGO despite unified factual basis

Geschäftsnummer 10 AV 1/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the application to designate a competent court, leaving the original jurisdictional assignments in force. The dispute concerned a claim for the refund of value-added tax paid by a civil service provider to two public authorities acting as joint and several debtors, which the plaintiff attempted to consolidate into a single proceeding before one administrative court. The Court held that a judicial determination of jurisdiction under § 53 VwGO was unnecessary because the procedural rules provided a clear, conflict-free allocation of competence, distinguishing between optional and necessary co-litigant situations. Citing § 52 Nr. 5 VwGO, the Court determined that jurisdiction lay separately with the administrative courts in Hamburg and Berlin corresponding to the respective defendants' locations, as liability as joint and several debtors did not create a necessary co-litigation requiring a single forum under § 64 VwGO and § 62 ZPO, and general principles of procedural economy or civil law mechanisms for simple co-litigants could not override the exclusive statutory scheme of the Administrative Court Act.

Legislator-Regeste

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§ 53 VwGO, § 52 VwGO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, § 52 Nr. 5 VwGO, § 64 VwGO, § 62 Abs. 1 ZPO; Jurisdiction determination for joint and several debtors in VAT refund claims: no necessity of co-litigation under § 64 VwGO despite unified factual basis: Der Antrag ist unbegründet. Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht, denn das Prozessrecht enthält für die vorliegende Fallkonstellation eine widerspruchsfreie Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit. Für eine konstitutive Zuständigkeitsbestimmung ist nur Raum, wenn die in § 53 VwGO geregelten Anforderungen erfüllt sind, d.h. nach den Regelungen des § 52 VwGO verschiedene Gerichte in Betracht kommen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerrückerstattung Zuständigkeitsbestimmung Steuerjustizbehörde Solidarhaftung gemeinsame Zuständigkeit Abtretung zivilrechtlicher Ansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bestimmung des zuständigen Gerichts

[TENOR]

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I

Die Beklagten führen für die Klägerin Verwaltungsaufgaben nach Maßgabe des Zivildienstgesetzes durch. Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 23. Juli 2009 - V R 93/07 -, dass diese Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Umsatzsteuer als Gesamtschuldner. Das Verwaltungsgericht Köln hat das Bundesverwaltungsgericht ersucht, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beteiligten zu dem Ersuchen angehört.

II

Der Antrag ist unbegründet. Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht, denn das Prozessrecht enthält für die vorliegende Fallkonstellation eine widerspruchsfreie Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit. Für eine konstitutive Zuständigkeitsbestimmung ist nur Raum, wenn die in § 53 VwGO geregelten Anforderungen erfüllt sind, d.h. nach den Regelungen des § 52 VwGO verschiedene Gerichte in Betracht kommen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.

Der Gesetzgeber hat für eine Leistungs- und Auskunftsklage, bei der - wie hier - die anderen Nummern der Vorschrift nicht durchgreifen, mit § 52 Nr. 5 VwGO auf den Wohnsitz des (jeweiligen) Beklagten abgestellt. Bei einer Mehrzahl von Ansprüchen oder Beklagten ist die Zuständigkeit für jeden einzelnen Streitgegenstand gesondert zu prüfen (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Mai 2017 - 6 AV 1.17 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 39 Rn. 15 und vom 10. April 2018 - 6 AV 1.18 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 40 Rn. 6). Das führt im vorliegenden Fall wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme beider Beklagter als Gesamtschuldner zu einer örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Hamburg (Beklagter zu 1) und des Verwaltungsgerichts Berlin (Beklagter zu 2). Die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung eines gemeinsamen Verwaltungsgerichts käme nur in Betracht, wenn anzunehmen wäre, dass zwischen den Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO bestünde (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1992 - 4 ER 403.91 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 18 m.w.N.). Das ist jedoch nicht der Fall.

Die Beklagten werden zwar von der Klägerin aus einem einheitlichen Sachverhalt in Anspruch genommen. Eine Haftung als Gesamtschuldner bedeutet jedoch nicht, dass das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO nur einheitlich festgestellt werden könnte oder ihre Streitgenossenschaft aus einem anderen Grund eine notwendige wäre (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 1993 - 2 AV 7.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 23 und vom 22. November 1999 - 11 AV 2.99 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 27).

Die Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts in Anlehnung an die in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorgesehene Möglichkeit, auch für einfache Streitgenossen unter bestimmten Voraussetzungen ein zuständiges Gericht zu bestimmen, scheidet aus. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO, der keine § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechende Regelung enthält, kommt nur in Betracht, wenn die Verwaltungsgerichtsordnung für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im konkreten Fall keine widerspruchsfreie Zuweisung der gerichtlichen Zuständigkeiten vorsieht (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2017 - 6 AV 1.17 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 39 Rn. 12 m.w.N.). Denn die örtlichen Zuständigkeitsregelungen der Verwaltungsgerichtsordnung werden nicht von Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs oder prozessökonomischer Zweckmäßigkeit bestimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1993 - 4 ER 404.92 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 34, vom 5. Juli 2002 - 7 AV 2.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 28 und vom 10. April 2018 - 6 AV 1.18 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 40 Rn. 8). Wegen der abschließenden gesetzlichen Regelung in § 53 VwGO kann § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO weder über § 173 Satz 1 VwGO noch im Wege des Analogieschlusses zur Anwendung gelangen (BVerwG, Beschluss vom 10. April 2018 - 6 AV 1.18 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 40 Rn. 8).