Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 B 26/21, 5 B 26/21 (5 C 5/22) ECLI:DE:BVerwG:2022:090322B5B26.21.0 KI-generiert

Eligibility of cost-damping flat rate in civil servants' medical benefits and legislative reasoning obligations

Geschäftsnummer 5 B 26/21, 5 B 26/21 (5 C 5/22)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court ordered that the appeal be admitted, reversing the higher regional administrative court's decision to deny the appeal. The dispute concerned the legality of a cost-damping flat rate (Kostendämpfungspauschale) imposed on state civil servants receiving medical benefits (Beihilfe), specifically challenging its differentiation by salary group and the lack of procedural reasoning by the legislator. The court granted admission based on the fundamental significance of the legal issue under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, necessitating further clarification of the Federal Administrative Court's jurisprudence regarding the scope of statutory medical benefits and the legislative obligations in establishing such financial limitations.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Eligibility of cost-damping flat rate in civil servants' medical benefits and legislative reasoning obligations: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Schlagwörter

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statutarische Leistung staatliche Pflicht Verwaltungskosten Beamter medizinische Gründe Verfahrensbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht

[TENOR]

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Beamten u.a. in Krankheitsfällen gewährten Beihilfe und ihrer Einschränkung durch eine Kostendämpfungspauschale insbesondere im Hinblick auf deren Differenzierung nach Besoldungsgruppen sowie hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens prozeduraler Begründungspflichten des Gesetz- oder Verordnungsgebers fortzuentwickeln.